Gemäß Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.3a Abs. 3 Satz 3 TVöD-B wird die SuE-Zulage erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung erfolgt ist. Sofern die Arbeitsbefreiung für Umwandlungstage noch für die Entgeltabrechnung des laufenden Kalendermonats umgesetzt werden kann, kann eine Kürzung der SuE-Zulage noch in demjenigen Kalendermonat erfolgen, in dem der/die Umwandlungstag/e liegt/liegen.
Lediglich die SuE-Zulage darf um den Wert der Umwandlungstage gekürzt werden, nicht das monatliche Entgelt insgesamt. Dies kann dazu führen, dass wegen des Wertes eines Umwandlungstages die SuE-Zulage mehrerer Monate, ggf. auch über die Kalenderjahresgrenze hinaus gekürzt werden.
Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8b Stufe 4 arbeitet in Vollzeit (39-Stunden/Woche) in einer 5-Tage-Woche und erhält eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. Er beantragt nach der Geltendmachung der Umwandlungstage im Jahr 2023 im März 2024 zwei Umwandlungstage für den 2. und den 3. Mai 2024. Der Arbeitgeber bewilligt und gewährt beide Tage antragsgemäß; die SuE-Zulage wird, da eine Meldung an den Entgeltdienstleister regelmäßig erst Mitte des Kalendermonats erfolgt, bereits mit der Entgeltzahlung im Mai 2024 (bzw. ab Mai 2024) gekürzt.
Abwandlung:
Die Umwandlungstage liegen auf dem 29. und 30. Dezember 2024; die Kürzung der Zulage erfolgt ab Januar 2025.
In der Praxis dürfte der reguläre Fall (Geltendmachung der Umwandlungstage im Vorjahr und Beantragung im laufenden Kalenderjahr) am häufigsten vorkommen. Erfolgt eine Arbeitsbefreiung, führt dies zur Reduzierung der SuE-Zulage.
Erhält der Beschäftigte wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (bspw. bei Elternzeit oder Sonderurlaub) kein Entgelt und damit keine Zulage, erfolgt die Kürzung, sobald die Entgeltzahlung und damit die Zahlung der Zulage nach Beendigung des Ruhens wieder aufgenommen wird.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich nach Abs. 3 Satz 4 der Nr. 1a der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. nach § 3.3a Abs. 3 Satz 4 TVöD-B aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V/TVöD-B ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden.
Das Stundenentgelt nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V/TVöD-B ist nicht "lediglich" das Tabellenentgelt, sondern neben diesem alle in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Damit ist die SuE-Zulage als solche ebenfalls zu berücksichtigen.
Für den Umfang der Kürzung kommt es also auf die dienstplanmäßigen Stunden an, die für den Umwandlungstag zu arbeiten gewesen wären. Ob ein Dienstplan zum Zeitpunkt der Beantragung bestanden hat, ist unerheblich.
Besteht kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Es gilt also die Formel: Arbeitsvertragliche regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche (in der der Umwandlungstag liegt). Die auf diesem Wege ermittelte Tagesarbeitszeit wird mit dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD ermittelten Stundenentgelt multipliziert.
Umwandlungstage und Mutterschutz, Elternzeit
Sollten Beschäftigte einen Umwandlungstag nicht nehmen können, der zwar fristwahrend geltend gemacht und vom Arbeitgeber auch bewilligt wurde, weil er in eine Mutterschutzfrist nach dem MuSchG oder eine Elternzeit fällt, wird die SuE-Zulage mangels Arbeitsbefreiung nicht gekürzt.
Umwandlungstage und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Hat der Beschäftigte den Umwandlungstag fristwahrend geltend gemacht und hat der Arbeitgeber diesen auch bewilligt, wird der Beschäftigte sodann aber am Umwandlungstag arbeitsunfähig krank, so stellt sich die Frage, ob der Umwandlungstag wirksam gewährt wurde und eine Kürzung der SuE-Zulage erfolgt.
Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen.
- Vertreten wird, dass auch ein Umwandlungstag, der in eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, aufgrund gewährter Arbeitsbefreiung zu einer Kürzung der SuE-Zulage führt. Umwandlungstage sind nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien keine zusätzlichen Urlaubstage. Damit sind Umwandlungstage auch im Falle der Krankheit nicht nachzugewähren. § 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung. Der Umwandlungstag ist wirksam gewährt. Die Zulage wird trotz Krankheit am Umwandlungstag gekürzt.Herangezogen werden kann für diese Auffassung das Urteil des BAG vom 4.9.1985, 7 AZR 531/82. Das BAG entschied: Der Ausgleich geleisteter Überstunden durch bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 17 Abs. 5 BAT ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung sc...