Gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 5 TVöD-B verfallen Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt.

Kann eine Arbeitsbefreiung für von den Beschäftigten gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 2 TVöD-B geltend gemachte Regenerationstage aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden, so verfallen diese nicht gewährten Regenerationstage nicht; sie werden in das Folgejahr übertragen und müssen bis spätestens zum 30. September genommen werden.

Im Folgejahr gelten die regulären Regelungen zur Geltendmachung bzw. zur Gewährung der übertragenen Regenerationstage (Nr. 1a Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 2 TVöD). Eine weitere Übertragung von bereits übertragenen Regenerationstagen über den 30. September hinaus findet nicht statt.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am Regenerationstag

Hat der Beschäftigte Regenerationstage rechtzeitig beantragt und wurden diese vom Arbeitgeber genehmigt, ist der Regenerationstag wirksam gewährt, selbst wenn der Beschäftigte am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s arbeitsunfähig ist. Ausweislich der Protokollerklärung zu Nr. 1a der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. zu § 3.2a TVöD-B handelt es sich bei Regenerationstagen nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage. Die Regelung des § 9 BUrlG greift daher nicht. Der Beschäftigte ist durch Gewährung der Regenerationstage bereits von der Arbeitsleistung freigestellt, sodass die Arbeit nicht wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern der Beschäftigte wegen der zuvor erteilten Arbeitsbefreiung bereits von seiner Arbeitsverpflichtung suspendiert ist.

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