Entgelttabelle S (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen mit Hochschulbildung) in EUR ab 1.4.2022
Entgeltgruppe |
Berufsgruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
S 8b |
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern |
2.995,63 |
3.211,18 |
3.463,08 |
3.831,49 |
4.179,82 |
4.446,86 |
S 9 |
Heilpädagogen mit staatl. Anerkennung |
2.995,63 |
3.211,18 |
3.463,08 |
3.831,49 |
4.179,82 |
4.446,86 |
S 9 |
Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen mit Hochschulbildung |
2.995,63 |
3.211,18 |
3.463,08 |
3.831,49 |
4.179,82 |
4.446,86 |
S 11b |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung |
3.304,79 |
3.542,98 |
3.710,32 |
4.137,01 |
4.470,35 |
4.670,36 |
S 12 |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung mit schwierigen Tätigkeiten |
3.351,74 |
3.593,37 |
3.909,61 |
4.189,61 |
4.536,30 |
4.682,97 |
S 14 |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung mit Garantenstellung (§ 1666 BGB) |
3.446,47 |
3.695,15 |
3.991,52 |
4.292,99 |
4.626,36 |
4.859,69 |
S 15 |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung Heraushebung mind. zu 33⅓ % Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 |
3.481,65 |
3.733,42 |
4.000,14 |
4.306,81 |
4.800,16 |
5.013,48 |
S 17 |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung Heraushebung mind. zu 50 % Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 |
3.696,23 |
3.966,79 |
4.400,13 |
4.666,83 |
5.200,16 |
5.513,51 |
S 18 |
Sozialarbeiter, Heilpädagogen mit Hochschulbildung Heraushebung aus S 17 durch Maß der Verantwortung |
4.025,78 |
4.133,45 |
4.666,83 |
5.066,83 |
5.666,85 |
6.033,52 |
Bis zum 30.6.2015 enthielt der Anhang zu der Anlage C zum TVöD nur Eingruppierungsmerkmale für Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Dabei handelt es sich um Heilpädagogen, denen die staatliche Anerkennung nach abgeschlossener Fachschulausbildung verliehen wurde.
Beispiel
Eine ausgebildete Erzieherin und zugleich staatlich anerkannte Heilpädagogin wird in einer integrativen Kindertagesstätte beschäftigt. Sie wird in einer Gruppe mit 20 Kindern eingesetzt, von denen 2 eine Behinderung aufweisen. Diese werden insbesondere von der Heilpädagogin betreut. In der Stellenbeschreibung heißt es: "Der/Die Erzieher/in zur integrativen Betreuung soll behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten stärken." Sie ist eingruppiert in EG S 8a und begehrt eine Eingruppierung in EG S 9 Fg. 2 (Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit). Dies wird vom Arbeitgeber abgelehnt, da sie weder ausschließlich noch überwiegend behinderte Kinder betreue, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 % ihrer Tätigkeit ausmache.
Dieser Argumentation ist das BAG nicht gefolgt. Das BAG geht vom Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs aus. Bei Erziehern bei Betreuung von Gruppen, Sozialarbeitern bei der Bearbeitung von Fällen sowie bei der Betreuung von Gruppen von Heilpädagogen sei regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Wenn innerhalb dieses Arbeitsvorgangs die höherwertige tarifliche Anforderung erfüllt wird, genügt dies, wenn dies in rechtlich erheblichem Ausmaß erfolgt.
Damit kommt es hier noch auf den zu klärenden Umstand an, ob es sich bei der konkreten Tätigkeit um eine "entsprechende Tätigkeit" handelt, ob also die heilpädagogische Ausbildung erforderlich und nicht etwa nur nützlich oder erwünscht ist.
Durch Änderungsvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B sind seit dem 1.7.2015 die Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung um "Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung" ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6, S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4. Die Anforderungen an die abgeschlossene Hochschulbildung sind in der neuen Protokollerklärung Nr. 15 vereinbart, die wie folgt gefasst ist:
"15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule i. S. d. § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoc...