Bei den Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten handelt es sich nach dem Wortlaut von § 3 Satz 1 um Verwendung von Arbeitszeit und nicht etwa um einen gesonderten Arbeitsbefreiungstatbestand. Wie Arbeitszeit im Einzelnen verwendet wird, unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses Direktionsrecht wird nur durch den tariflichen Verwendungszweck begrenzt. Im Rahmen dieses Verwendungszwecks – Vorbereitung und Qualifizierung – kann der Arbeitgeber konkrete Vorgaben machen. Die Zeit der Gewährung der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit sowie die Art – ob zusammenhängend oder aufgeteilt – obliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Daraus ergibt sich zugleich auch, dass die verlängerte Arbeitszeit auch zur Ausdehnung bzw. der Kinderbetreuungszeiten genutzt werden kann. Die Fragen der Servicezeit obliegt allein der Organisationsgewalt des Arbeitgebers. Auch die Entscheidung darüber, wo die Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit abzuleisten sind, ob am Arbeitsplatz oder anderswo, obliegt dem Bestimmungsrecht des Arbeitgebers.

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