Soweit gesetzliche Regelungen zur Vorbereitung und Qualifizierung für Beschäftigte im Erziehungsdienst bestehen, tritt der tarifliche Anspruch nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung zu diesen gesetzlichen Ansprüchen hinzu.

Eine Anrechnung ist ausgeschlossen. Dies betrifft jedoch nur zusätzliche gesetzliche Regelungen. Soweit auf betrieblicher Ebene ohne gesetzliche Verpflichtung Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten gewährt werden, können diese mit dem tariflichen Anspruch mitbestimmungsfrei verrechnet oder aufgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn hierzu eine freiwillige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Den Erzieherinnen in einer Kindertagesstätte sind außerhalb der Kinderbetreuungszeiten wöchentlich 2 Stunden zum Zwecke der Vorbereitung und Nachbereitung eingeräumt. Eine ausdrückliche zeitliche Aufteilung in Vorbereitung und Nachbereitung ist nicht erfolgt. Der Arbeitgeber erklärt nun, dass von den eingeräumten 2 Std. wöchentlich mindestens 19,5 Stunden jährlich zur Vorbereitung zu verwenden sind. Damit ist der tarifliche Anspruch erfüllt.

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