Haben Beschäftigte nicht für alle Tage des Monats Oktober 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten, wird das Vergleichsentgelt so gebildet, als hätten sie für alle Tage des Monats Oktober 2009 Entgelt erhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-VKA). Beschäftigte, die sich zum Überleitungszeitpunkt z. B. in Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub befinden, ihren Wehr- bzw. Zivildienst ableisten oder bei denen die Entgeltzahlung im Oktober 2009 bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise unterbrochen ist, werden für die Bildung des Vergleichsentgelts so behandelt, als hätten sie zum Überleitungszeitpunkt fiktiv die Arbeit wieder aufgenommen und für alle Tage des Monats Oktober 2009 Entgelt erhalten.

 
Praxis-Beispiel

Eine am 1.10.2005 aus dem BAT übergeleitete Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten, die zum 1.10.2007 in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 aufgestiegen ist, befindet sich seit dem 1.1.2009 in Elternzeit. Am 1.11.2009 wird die Beschäftigte in die S-Entgelttabelle so übergeleitet, als hätte sie ihre Arbeit zu diesem Zeitpunkt wieder aufgenommen. Sie wird also in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet.

Zum Überleitungszeitpunkt am 31.10.2009 befindet sie sich fiktiv im 3. Monat des 2. Jahres der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8. Sie wird im Wege der Überleitung am 1.11.2009 in die Stufe 3 1. Jahr übergeleitet. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 i. H. v. 2.427,10 EUR zzgl. der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA i. H. v. 85,65 EUR, erhöht um 2,65 %) beträgt 2.579,34 EUR. Am 1.1.2012 kehrt die Beschäftigte aus der Elternzeit zurück und nimmt ihre Arbeit wieder auf. Nach der Regelstufenlaufzeit von 4 Jahren in der Stufe 3 steigt sie unter Berücksichtigung der elternzeitbedingten Hemmung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD am 1.10.2014 in die Stufe 4 auf.

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