Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ist für die Beschäftigten, die 2009 von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA erneut ein Wahlrecht eingeräumt worden, mit Wirkung zum 1.7.2015 in den Anhang zu der Anlage C zum TVöD zu wechseln. Es handelt sich dabei um folgende Beschäftigtengruppen:
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind (neu ab 1.7.2015: Entgeltgruppe S 11a),
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 (Entgeltgruppe S 9),
- Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (neu ab 1.7.2015: Entgeltgruppe S 9),
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (neu ab 1.7.2015: Entgeltgruppe S 8b) und
- Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (neu ab 1.7.: Entgeltgruppe S 8b bei Neufassung des Tätigkeitsmerkmals).
Diese Beschäftigten können nach § 28b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA bis zum 29.2.2016 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C (VKA) stellen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
Wenn diese Beschäftigten ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD bis zum Ablauf der Ausschlussfrist schriftlich beantragt haben, werden sie gem. § 28b Abs. 5 Sätze 2 bis 11 in den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD übergeleitet.
Die Überleitung ist der Überleitung in den TVöD zum 1.10.2005 nachgebildet.
Als 1. Schritt wird ein Vergleichsentgelt gebildet. In dieses Vergleichsentgelt fließen das am 30.6.2015 zustehende Tabellenentgelt, ein ggf. am 30.6.2015 zustehender Garantiebetrag gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B sowie eine ggf. am 30.6.2015 zustehende Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA ein.
Als 2. Schritt werden diese Beschäftigten mit diesem Vergleichsentgelt in die Entgeltgruppe übergeleitet, in die sie nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Dies sind die Entgeltgruppen S 8b, S 9 oder S 11a. In ihrer Entgeltgruppe werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet.
Als 3. Schritt steigen diese Beschäftigten aus ihrer individuellen Zwischenstufe zum 1.7.2017 in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe auf. Der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich nach Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 TVöD-V bzw. § 12.2 Abs. 2 TVöD-B.
Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 ist am 30.6.2015, da sie von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht hatte, in der Entgeltgruppe 9 der Anlage A zum TVöD eingruppiert. Diese Beschäftigte erreicht in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 (Endstufe) nach 9 Jahren in Stufe 4. Am 30.6.2015 ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9 der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.688,02 EUR zugeordnet.
Am 5.2.2016 beantragt sie schriftlich ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD. Sie ist nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 9 eingruppiert. Mit ihrem Vergleichsentgelt, das 3.688,02 EUR beträgt (= Tabellenentgelt i. H. v. 3.688,02 EUR), wird diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 9 einer betragsgleichen individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 zugeordnet. Sie steigt zum 1.7.2017 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 9 auf.
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die diese Beschäftigten nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in der seit dem 1.7.2015 gültigen Fassung eingruppiert sind, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
Bei einer Höhergruppierung vor dem 1.7.2017 aus einer individuellen Zwischenstufe werden die Beschäftigten der Stufe in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht.
Bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
Die individuellen Zwischen- bzw. Endstufen sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen E...