Bei Inkrafttreten des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD zum 1. November 2009 konnten am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppen S 8 (mit Ausnahme bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5) oder S 9 eingruppiert gewesen wären, nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA wählen, ob sie nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert und mithin Entgelt nach der Anlage C zum TVöD erhalten oder in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben wollten.
Für diese Beschäftigten enthält § 28c TVÜ-VKA erneut das Wahlrecht, zum 1. Januar 2023 in die SuE-Tätigkeitsmerkmale zu wechseln. Dies betrifft
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten für behinderte Menschen [Neu: Menschen mit Behinderung] im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind (Entgeltgruppe S 11a),
- Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 (Entgeltgruppe S 9),
- Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Entgeltgruppe S 9),
- Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b) und
- Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter [NEU: Gruppenleitung] von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Entgeltgruppe S 8b).
Diese Beschäftigten können bis zum 30.6.2023 (Ausschlussfrist) erneut ihre Eingruppierung nach den SuE-Tätigkeitsmerkmalen (Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD) schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. 1.2023 zurück. Im Falle der Antragstellung erhalten die Beschäftigten ab dem 1.1.2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a.
Beschäftigte, die einen Antrag gemäß § 28c TVÜ-VKA stellen, können erst ab dem Jahr 2023 Regenerationstage geltend machen und entsprechend für bis zu zwei Tage von der Arbeitsleistung befreit werden.
Bei dieser antragsbedingten Eingruppierung in die S-Entgeltgruppen wird nach der bereits bewährten Systematik der Bildung von individuellen Zwischenstufen und individuellen Endstufen verfahren.
Bei den übergeleiteten Beschäftigten wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Beschäftigten am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V a. F. und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA besteht. Diese Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet und steigen zum 1. Januar 2027 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach § 16 Abs. 3 TVöD-V/TVöD-B.
Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach den SuE-Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
Werden Beschäftigte vor dem 1.1.2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht. Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen, sodass keine Restlaufzeiten zu berücksichtigen sind.
Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.