Die Forderungen der Gewerkschaften nach einer finanziellen Aufwertung der Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes waren mit dem geltenden Tarifvertragssystem nur dadurch in Einklang zu bringen, dass neue Tabellenwerte für diese Beschäftigten entwickelt worden sind. Einerseits galt es Exspektanzverluste auszugleichen und für die insgesamt 45 Tätigkeitsgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes das über 40 Jahre gerechnete Lebenserwerbseinkommen im Vergleich BAT/TVöD/neues Recht im Blick zu haben. Andererseits musste die VKA darauf achten, dass die Grundsätze der Eingruppierungssystematik nicht infrage gestellt werden, nämlich der Aufbau der Entgeltgruppen nach dem Schema
Entgeltgruppen 1 bis 4
ungelernte oder angelernte Beschäftigte;
Entgeltgruppen 5 bis 8
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine mindestens 3-jährige Ausbildung erfordern;
Entgeltgruppen 9 bis 12
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss erfordern;
Entgeltgruppen 13 bis 15
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordern.
Wäre die ursprüngliche gewerkschaftliche Forderung, Erzieherinnen in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren, umgesetzt worden, wäre damit selbst dann, wenn man z. B. das Erreichen der Stufen 5 und 6 ausgeschlossen hätte, ein Systembruch verbunden gewesen. Die Entgeltgruppe 9 ist die Eingangsgruppe für Beschäftigte mit Fachhochschulabschluss, den Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung i. d. R. nicht haben. Die Ausbildung zur Erzieherin ist bundesweit bisher nicht einheitlich geregelt. Es ist eine schulische Aus- bzw. Weiterbildung und dauert zwischen 3 und 5 Jahren. Zugangsvoraussetzung ist i. d. R. ein Realschulabschluss. Ausbildungsstätten sind Fachschulen für Sozialpädagogik – in manchen Regionen auch Berufs-/Fachakademien oder Berufskollegs. Mittlerweile besteht außerdem die Möglichkeit, die Erzieherausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums zu absolvieren.
Um einen Systembruch zu vermeiden, wurde eine neue Entgelttabelle entwickelt. Dies hat Veränderungen gegenüber den bisherigen Tabellenwerten ermöglicht, ohne die Entgelttabellen des TVöD und die Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA ändern zu müssen. Außerdem war es dadurch möglich, die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst von den anderen Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes abzugrenzen und auf diese Weise Präjudizwirkungen für andere Berufsgruppen und damit auch für die noch zu verhandelnde neue Entgeltordnung zum TVöD auszuschließen.