Die Tarifvertragsparteien haben sich zunächst auf neue Entgelttabellen (Anlage C zu § 56 BT-V und zu § 52 BT-B) mit insgesamt 17 Entgeltgruppen (S 2 bis S 18) verständigt.
8.2.1 Zusätzliche Entgelttabelle Ost
Da – bezogen auf das Tarifgebiet Ost – die Bemessungssatzanpassung auf 100 % der TVöD-Entgelte vom 1.1.2008 an nur die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 umfasst hat, war wegen der Beschäftigten, die höher als in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind, eine zusätzliche Entgelttabelle für das Tarifgebiet Ost erforderlich, die in den Entgeltgruppen S 15 bis S 18 unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 97 % entsprechend niedrigere Tabellenwerte ausweist.
8.2.2 Stufenlaufzeiten
Die ab 1.11.2009 gültigen S-Entgelttabellen haben dieselbe Mindestlaufzeit wie die Entgelttabellen des TVöD.
Die neuen Entgelttabellen weichen nicht nur hinsichtlich der Beträge von der TVöD-Tabelle ab, sondern auch hinsichtlich der Stufenlaufzeiten. Abweichend von § 16 Abs. 3 TVöD beträgt in allen S-Entgeltgruppen die Stufenlaufzeit
- in der Stufe 2 3 Jahre (statt 2 Jahre)
- in der Stufe 3 4 Jahre (statt 3 Jahre)
und in der ursprünglichen Entgeltgruppe S 8
- in der Stufe 4 8 Jahre (statt 4 Jahre)
- in der Stufe 5 10 Jahre (statt 5 Jahre).
Damit verlängert sich bei gleichbleibender Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe das Erreichen der Stufe 6 in den S-Entgeltgruppen (mit Ausnahme der ursprünglichen Entgeltgruppe S 8) von 15 auf 17 Jahre. In der ursprünglichen Entgeltgruppe S 8 wurde die Stufe 6 erst nach 26 Jahren erreicht. Das Einigungspapier vom 27.7.2009 enthält in der Anlage 2 hierzu eine Stufenzuordnungstabelle zur Überleitung in die Entgelttabelle S, die die Stufenlaufzeitverschiebungen optisch verdeutlicht.
Bei den Beschäftigten der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung) ist die Stufe 4 die Endstufe.
In der Tarifrunde des Jahres 2022 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die besonderen Stufenlaufzeiten für den Sozial- und Erziehungsdienst wieder den allgemeinen Regelungen anzugleichen. Dies jedoch erst zum 1.10.2024.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD (BT-V) bzw. Änderungsvertrag Nr. 9 zum TVöD (BT-B) wurden noch die Tätigkeiten von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen in die Fallgruppe 3 mit aufgenommen.
8.2.3 Änderungen der Struktur und Stufenlaufzeiten ab 1.7.2015
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B hat sich die S-Tabelle mit Wirkung zum 1.7.2015 erheblich verändert.
Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ergeben sich weiterhin aus der Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (Entgelttabelle S). Dabei sind die Entgeltgruppen S 13 Ü und S 16 Ü (§ 28a Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs. 9 TVÜ-VKA) mit aufgeführt.
Die Struktur der Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B hat sich wie folgt geändert:
- die Entgeltgruppen S 5, S 6 und S 10 sind nicht mehr besetzt;
- die bisherige Entgeltgruppe S 6 ist in Entgeltgruppe S 8a;
- die bisherige Entgeltgruppe S 8 ist in Entgeltgruppe S 8b umbenannt und die verlängerten Laufzeiten wurden verkürzt wie folgt: bei Beschäftigten in S 8b Fallgruppe 1 (Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, bisher in S 8 Fallgruppe 1) und in S 8b Fallgruppe 2 (Handwerksmeister usw. bisher in S 8 Fallgruppe 3) reduziert sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von 8 Jahren auf 6 Jahre und in der Stufe 5 von 10 Jahren auf 8 Jahre;
- die bisherige Entgeltgruppe S 11 teilt sich in die Entgeltgruppen S 11a und S 11b auf und
- die bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü (§ 28a Abs. 8 TVÜ-VKA in der Fassung bis zum 30.6.2015) sind entfallen.