Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind.
Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-V bzw. aus § 12.2 Abs. 1 TVöD-B. Bei Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-K, des TVöD-S, des TVöD-F bzw. des TVöD-E finden diese Regelungen aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 2 der jeweiligen durchgeschriebenen Fassung Anwendung.
Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme (§ 28a Abs. 7 TVÜ-VKA):
Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach den neuen Regelungen in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, hatten ein Wahlrecht.
Von diesem Wahlrecht musste bis zum 31.12.2009 (Ausschlussfrist) schriftlich Gebrauch gemacht werden. Andernfalls verbleiben die genannten Beschäftigten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe des TVöD.
Soweit sie nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und in der bisherigen Entgeltgruppe des TVöD verblieben waren, erhielten sie mit Änderungsvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ein erneutes Wahlrecht (hierzu siehe nachfolgend unter Punkt 22.7).
Mit der Tarifrunde 2022 erhalten Beschäftigte, die das jeweils oben beschriebene Wahlrecht nicht ausgeübt haben und damit in der bisherigen Entgeltgruppe des TVöD verblieben sind, ein neues Wahlrecht zum 1.1.2023, das in § 29c TVÜ-VKA geregelt ist. Die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung endet mit Ablauf des 30.6.2023 und wirkt auf den 1.1.2023 zurück.
Dies betrifft
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten für behinderte Menschen [Neu: Menschen mit Behinderung] i. S. v. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind (Entgeltgruppe S 11a),
- Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 (Entgeltgruppe S 9),
- Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Entgeltgruppe S 9),
- Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b) und
- Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter [NEU: Gruppenleitung] von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Entgeltgruppe S 8b).