Christian Wäldele, Jutta Schwerdle
Wer die Stufensystematik und die bis 30. September 2024 geltenden abweichenden Regelungen im Sozial- und Erziehungsdienst genauer ansieht, entdeckt noch weitere Besonderheiten:
2.2.1 Wegfall der Stufe 4 als Endstufe
Die Stufe 4 ist nach den bis 30. September 2024 maßgebenden tariflichen Regelungen die Endstufe für Beschäftigte
in der EG S 4, Fallgruppe 3
hier sind eingruppiert: "Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/ Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung."
in der S 8b, Fallgruppe 3
hier sind eingruppiert: "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung."
Für die Beschäftigten in den genannten Entgeltgruppen, Fallgruppen 3 waren somit die Stufen 5 und 6 gesperrt.
Auch diese Besonderheiten entfallen zum 1. Oktober 2024. Das bedeutet, dass für diese Beschäftigten die Stufen 5 und 6 "geöffnet" werden.
Die Überleitungsregelungen ergeben sich aus § 28e Abs. 2 TVÜ-VKA. Ein Aufstieg aus der bisherigen Endstufe 4 in die Stufe 5 eröffnet sich zum 1. Oktober 2024 für die Beschäftigten, die in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben.
Ab dem 1. Oktober 2024 läuft dann die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 (§ 28e Abs. 3 TVÜ-VKA).
Der Aufstieg in die Stufe 6 erfolgt dann nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit der Stufe 5. Dies kann also erstmals zum 1. Oktober 2029 erfolgen.
Der Beschäftigte E ist in Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 3 eingruppiert und der Stufe 4 (Endstufe) zugeordnet. In der Stufe 4 befindet er sich seit 7 Jahren.
Die Stufenzuordnung nach der tariflichen Neuregelung gestaltet sich wie folgt:
- Zum 1.10.2024 erfolgt der Aufstieg in die Stufe 5.
- Die Stufenlaufzeit in Stufe 5 beginnt am 1.10.2024. Auf die bisherige Verweildauer in der Stufe 4 kommt es nicht an. Die bisherige, über die "normale" Stufenlaufzeit von vier Jahren in der Stufe 4 hinausgehende Verweildauer wird nicht angerechnet.
- Der Aufstieg in die Stufe 6 erfolgt somit – sofern keine Besonderheiten vorliegen, die zu einem Anhalten der Stufenlaufzeit führen – zum 1.10.2029.
Für alle Beschäftigten in der Stufe 4, die am Stichtag 1. Oktober 2024 noch keine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, ergeben sich zum 1. Oktober 2024 keine unmittelbaren Veränderungen. Diese Beschäftigten erreichen allerdings zukünftig den Aufstieg in die Stufe 5 nach Ablauf der regulären Stufenlaufzeit von vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünfjähriger Stufenlaufzeit in Stufe 5.
2.2.2 Wegfall der verlängerten Stufenlaufzeiten in Stufe 4 und Stufe 5
Noch komplizierter gestaltet sich die tarifliche Neuregelung hinsichtlich der Beschäftigten der Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppen 1 und 2.
Eingruppiert sind in der Entgeltgruppe S 8b
Fallgruppe 1: |
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten |
Fallgruppe 2: |
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. |
Bei diesen Beschäftigten waren die Stufen 5 und 6 bisher zwar "geöffnet", jedoch mit einer längeren Stufenlaufzeit: Die Stufe 5 wird nach den bis 30. September 2024 maßgebenden Regelungen erst nach sechs Jahren in der Stufe 4 und die Stufe 6 erst nach acht Jahren in der Stufe 5 erreicht.
Auch diese beiden Besonderheiten werden zum 1. Oktober 2024 an die allgemeinen Regeln angeglichen.
Entscheidend ist wieder der Stichtag 1. Oktober 2024.
- SuE-Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.
- SuE-Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt bei den genannten Beschäftigten automatisch, ohne dass es eines Antrags bedarf.
Ab dem 1. Oktober 2024 läuft dann die Stufenlaufzeit in der neuen höheren Stufe (§ 28e Abs. 3 TVÜ-VKA).
Der Beschäftigte V ist in Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 1 eingruppiert und der Stufe 4 zugeordnet. In der Stufe 4 befindet er sich seit 5 Jahren.
Die Stufenzuordnung nach der tariflichen Neuregelung gestaltet sich wie folgt:
- Zum 1.10.2024 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 5.
- Die Stufenlaufzeit in Stufe 5 beginnt am 1.10.2024. Auf die bisherige Verweildauer in der Stufe 4 kommt es nicht an. Die bisherige, über die "normale" Stufenlaufzeit von vier Jahren in der Stufe 4 hinausgehende Verweildauer wird nicht angerechne...