Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis bestand und dies nicht ruht.
Es ist nicht erforderlich, dass der Verstorbene vollbeschäftigt war. Eine Teilzeitbeschäftigung und damit auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV reicht aus. Kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV haben keinen Anspruch auf Sterbegeld, es sei denn, dass arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD bzw. TV-L vereinbart ist. Voraussetzung ist immer, dass der Verstorbene unter den Geltungsbereich des TVöD gefallen ist.
Auch auf die Dauer der Beschäftigung des Verstorbenen kommt es für den Anspruch auf Sterbegeld nicht an. Damit ist an die Hinterbliebenen eines Beschäftigten, der nur wenige Minuten oder Stunden im Arbeitsverhältnis gestanden hat, das Sterbegeld zu zahlen.
Der Tod eines erst eine Woche tätigen Beschäftigten löst den gleichen Sterbegeldanspruch aus wie der Tod eines 30 Jahre tätigen Beschäftigten (von betragsmäßigen Unterschieden abgesehen, aufgrund der geringen Gehaltshöhe des Berufsanfängers).
Sterbegeld wird auch dann gezahlt, wenn der Beschäftigte am Sterbetag arbeitsunfähig war oder Erholungsurlaub hatte.
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes ruhte. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsleistung und Entgeltzahlung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, während die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter bestehen. Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, einseitiger Erklärung des Beschäftigten oder kraft Gesetzes erfolgen. Anders als in § 41 Abs. 1 BAT schließen nach § 23 Abs. 3 TVöD alle Ruhenstatbestände einen Anspruch auf Sterbegeld aus.
Für den Begriff des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses gibt es keine allgemeine, für alle Erscheinungsformen der Nichtarbeit im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gültige Definition. Vielmehr werden die unterschiedlichsten Erscheinungsformen als Ruhen des Arbeitsverhältnisses bezeichnet.
Als Ruhensgründe kommen insbesondere in Betracht:
- Aussperrung
- Eignungsübung
- Elternzeit, ohne Ausübung einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung.Im Falle einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung wird das Sterbegeld zeitanteilig gezahlt
- Erwerbsminderungsrente auf Zeit (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD)
- Sonderurlaub (§ 28 TVöD)
- Streik
- Suspendierende Betriebsstilllegung (vgl. bei "Arbeitskampf")
- widerspruchslos hingenommene Suspendierung
- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
- Wehrübung
- freiwilliger Wehrdienst
- Abgeordnete des Bundestages, § 8 Abs. 3 i. V. m. § 7 AbgG (die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beschäftigten ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft)
- Abgeordnete eines Landtages nach den jeweiligen Landesgesetzen
Ein Arbeitsverhältnis ruht nicht während
- einer Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD)
- eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MuSchG
- des Erholungs-, Zusatz- bzw. Bildungsurlaubs
- der Freistellungsphase der Altersteilzeit
- einer Erkrankung des Beschäftigten, denn bei einem von Arbeitsunfähigkeit betroffenen Arbeitsverhältnis liegt keine Suspendierung der Hauptpflicht vor, sondern eine Leistungsstörung, dies gilt auch, wenn kein Krankengeld (mehr) bezogen wird.
Das Auslaufen des Krankengeldbezugs allein – neben der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit – führt nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III bezieht und der Arbeitgeber ihn im Rahmen der Sozialversicherung abgemeldet hat. In diesem Fall ist zu vermuten, dass die Parteien – zumindest stillschweigend – das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, sodass kein Anspruch auf Sterbegeld nach § 23 Abs. 3 TVöD besteht.
Verstirbt ein Beschäftigter während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, endet mit dem Tod auch das Arbeitsverhältnis. Ein Sterbegeldanspruch der Hinterbliebenen besteht dann nicht. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurzfristig ruhte.
Ein Beschäftigter nimmt an einem rechtmäßigen Streik teil. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit. Stirbt der Beschäftigte während des Streiks, so haben die Bezugsberechtigten keinen Anspruch auf Sterbegeld. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund des Ablebens des Streikenden nach der Beendigung des Streiks nicht wieder auflebt, besteht auch nach dem Streik kein Anspruch auf Sterbegeld.