Die Regelungen in § 12 TVÜ-Bund sind inhaltsgleich mit folgenden Maßgaben:

1. Regelung in § 12 Abs. 1

In Abs. 1 Satz 1 ist der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt, da dieser Tarifvertrag nur im Bereich der VKA Gültigkeit hatte. Die Strukturausgleichstabelle ist nicht die Anlage 2, sondern die Anlage 3. Dies beruht darauf, dass im TVÜ-Bund als zusätzliche Anlage (nämlich Anlage 1) eine Auflistung der Tarifverträge beigefügt ist, die gemäß § 2 TVÜ-Bund durch den TVöD ersetzt worden sind.

In Abs. 1 Satz 2 wird innerhalb der Klammer anstelle des Begriffs "Stufe" der im Bereich des Bundes gemäß § 27 Abschn. A BAT/BAT-O maßgebende Begriff "Lebensaltersstufe" verwendet.

2. Regelung in § 12 Abs. 2

Abs. 2 verweist ebenso wie Abs. 1 auf die Anlage 3, die die Strukturausgleichstabelle enthält. Auch danach beginnt der Strukturausgleich im Regelfall im Oktober 2007, nämlich in 138 von 164 Fällen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:

 
Beginn des Strukturausgleichs Anzahl der Fälle
nach 2 Jahren 138
nach 3 Jahren   1
nach 4 Jahren  25
Gesamtzahl 164

3. Regelung in § 12 Abs. 3

Abs. 3 enthielt bis zum 31.3.2008 eine Regelung über den Bemessungssatz, der dem Strukturausgleich für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zugrunde zu legen ist. Dies beruhte darauf, dass die Anlage 3 TVÜ-Bund – im Gegensatz zu der Anlage 2 TVÜ-VKA – nicht die für das Tarifgebiet Ost geltenden Beträge des Strukturausgleichs im Einzelnen ausweist. Im Bereich des Bundes betrug der Bemessungssatz bis zum 31.12.2007 für alle Beschäftigten 92,5 %.

Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 31.3.2008 zum TVÜ-Bund ist Abs. 3 aufgehoben worden. Dies beruht auf Folgendem:

Im Rahmen der Tarifrunde 2008 ist vereinbart worden, dass der Bemessungssatz der Entgelte aller Beschäftigten des Bundes in den Entgeltgruppen 1 bis 9 ab 1.1.2008 auf 100 % angehoben wird. Außerdem ist die Anpassung des Bemessungssatzes für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 (einschl. der Entgeltgruppe 15 Ü) vom 1.1.2010 auf den 1.4.2008 vorgezogen worden. Damit hat § 12 Abs. 3 TVÜ-Bund seit dem 1.4.2008 keine rechtliche und praktische Bedeutung mehr und konnte deshalb aufgehoben werden. Dies ist allerdings unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung geschehen.

Durch diesen (zwischenzeitlich aufgehobenen) Abs. 3 im TVÜ-Bund ergibt sich die aus der nachfolgenden Gegenüberstellung ersichtliche Verschiebung:

 
§ 12 TVÜ-VKA § 12 TVÜ-Bund
Absatz 1 Absatz 1
Absatz 2 Absatz 2
Absatz 3 (aufgehoben)
Absatz 3 Absatz 4
Absatz 4 Absatz 5
Absatz 5 Absatz 6
Absatz 6

4. Regelung in § 12 Abs. 4

Die Tarifregelung selbst ist mit § 12 Abs. 3 TVÜ-VKA identisch. Im TVÜ-Bund sind allerdings § 5 Abs. 2 Satz 2 und die damit überholte Verweisung in Satz 2 auf § 5 Abs. 2 Satz 2 zeitgleich gestrichen worden, und zwar durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18.4.2018 zum TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1.3.2018. In der hierzu jeweils vereinbarten Protokollerklärung enthält der TVÜ-Bund die Formulierung "Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit", während im TVÜ-VKA die Formulierung "Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit" verwendet wird. Dies bedeutet jedoch materiell-rechtlich keinen Unterschied.

5. Regelung in § 12 Abs. 5

Satz 1 ist wortgleich mit § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA. Im TVÜ-Bund sind darüber hinaus auch die Fälle im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes geregelt. Satz 2 entspricht inhaltlich § 29c Abs. 6 Satz 1 TVÜ-VKA. Satz 3 ist wortgleich mit § 12 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA.

Satz 4 ist wortgleich mit § 12 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-VKA.

Satz 5 beruht darauf, dass im Rahmen der Tarifrunde 2016 mit Wirkung vom 1.3.2016 für die Beschäftigten des Bundes in den Entgeltgruppen 9a bis 15 die bis dahin nicht vorhandene Stufe 6 eingeführt worden ist. In diesen Entgeltgruppen wird beim Stufenaufstieg der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. Die Protokollerklärung zu Abs. 5 enthält die mit § 29c Abs. 6 Satz 3 TVÜ-VKA inhaltsgleiche Regelung.

Der TVÜ-Bund enthält zudem noch eine Protokollerklärung zu § 12. Diese betrifft aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Lehrkräfte des Bundes.

6. Regelung in § 12 Abs. 6

Die Regelung ist wortgleich mit § 12 Abs. 5 TVÜ-VKA.

7. Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ-Bund

Die Vorbemerkungen zu der Anlage 3 TVÜ-Bund und die Vorbemerkungen zu der Anlage 2 TVÜ-VKA sind ebenfalls inhaltsgleich. Allerdings enthalten die Vorbemerkungen zu der Anlage 2 TVÜ-VKA noch einen zusätzlichen vierten Absatz, der im TVÜ-Bund fehlt. Dies beruht auf dem unterschiedlichen Aufbau der Strukturausgleichstabelle (s. nachfolgende Erl.).

8. Aufbau der Strukturausgleichstabelle

Abweichungen bestehen bei den Strukturausgleichstabellen selbst.

Der Aufbau der Tabelle unterscheidet sich deutlich von der Tabelle im kommunalen Bereich. Die Tabelle gliedert sich in 7 Spalten. Die Spalten 1 bis 5 enthalten die Anspruchsvoraussetzungen, die Spalten 6 und 7 die Rechtsfolgen, also Höhe, Zahlungsbeginn und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge