BAG, Urteil vom 8.12.2022, 6 AZR 459/21
Leitsatz (amtlich)
Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung ist keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD-AT.
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2017 bei der beklagten Stadt im Gemeindevollzugsdienst und in der Sekretariatsvertretung beschäftigt. Der TVöD-V findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin wurde zunächst vergütet nach der EG 7 Stufe 3. Ihr Begehren nach Eingruppierung in die EG 9a Stufe 3 wurde zwar abgelehnt, jedoch vergütete die Beklagte die Klägerin rückwirkend seit dem 1. September 2017 nach EG 8 Stufe 3. Die Klägerin verlangte jedoch weiterhin ein Entgelt nach EG 9a Stufe 3 und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. Diese hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Allerdings legte die Beklagte hiergegen Berufung ein. In diesem Verfahren schloss man einen Vergleich, in dem sich die beklagte Stadt verpflichtete, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2018 ein Entgelt nach EG 9a Stufe 3 zu zahlen. Da man sich zum Beginn der Stufenlaufzeit bis zur Stufe 4 nicht einigen konnte, verlangte nun die Klägerin mit ihrer Klage – ausgehend vom 1. Januar 2017 – Entgelt nach Stufe 4 der EG 9a seit dem 1. Januar 2020.
Die Entscheidung
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das LAG sie ab. Das BAG hielt die Revision für teilweise begründet und wies die Sache an das LAG zurück.
Das BAG führte zunächst aus, dass trotz des gerichtlichen Vergleichs zum 1. Juni 2018 keine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V stattgefunden habe, welche den tariflichen Beginn der Stufenlaufzeit in Stufe 3 der EG 9a ausgelöst hätte; denn der Begriff der "Höhergruppierung" werde in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet. Deshalb müsse nach Ansicht des BAG bei einer Korrektur der Eingruppierung zwischen zwei Fallgestaltungen differenziert werden: keine Höhergruppierung im Tarifsinne liege vor, wenn Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der – unveränderten – Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet worden seien und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren wolle. Aufgrund der Tarifautomatik, § 12 TVöD-V, habe sich der Beschäftigte in diesem Fall eingruppierungsrechtlich schon seit dem Zeitpunkt, in dem die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt gewesen seien, in der höheren Entgeltgruppe befunden und habe daher seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen Berufserfahrung erworben. In dieser Konstellation sei der Beschäftigte nach der Korrektur der Eingruppierung derjenigen Stufe zuzuordnen, die der Zeit in dieser Tätigkeit entspreche. Die Stufenzuordnung richte sich nach § 16 TVöD-V; hiernach sei die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe neu vorzunehmen und die Stufenlaufzeit nachzuzeichnen. Dagegen finde § 17 Abs. 4 TVöD-V in diesem Fall keine Anwendung. Von dieser Fallgestaltung sei zu unterscheiden eine nach der Einstellung, d. h. im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Tätigkeits- oder Regelungsveränderung eingetretene Höhergruppierung, die zunächst nicht umgesetzt worden sei. Wenn der Tarifautomatik später Rechnung getragen und die sog. "korrigierenden Höhergruppierung" vollzogen werde, dann handele es sich um eine Höhergruppierung, die sich nach § 17 Abs. 4 TVöD-V richte. Die Korrektur wirke dann auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit bzw. der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals zurück, so dass auch die Stufenlaufzeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung beginne.
Im vorliegenden Verfahren existierte keine abschließende gerichtliche Entscheidung. Auch aus dem Vergleich der Parteien könne, so das BAG, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2017 in der EG 9a TVöD-V eingruppiert gewesen sei und die Stufenlaufzeit in Stufe 3 zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Der Vergleich beinhalte seinem Wortlaut nach lediglich eine ab dem 1. Juni 2018 geltende Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezüglich EG 9a, was jedoch nicht als rechtlich bindender Tatsachenvergleich bezüglich des Vorliegens bestimmter Eingruppierungsvoraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Auswirkung auf die Stufenlaufzeit verstanden werden könne. Somit werde das LAG unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu klären haben, in welcher Entgeltgruppe die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 eingruppiert gewesen sei. Erst hieran anschließend könne die Frage beantwortet werden, zu welchem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit nach § 16 TVöD-V begonnen habe.