Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Tei l / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
I 1a 15Ü[*] Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a       entfallen
I 1b 15Ü[*] Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.       entfallen
I 2 15Ü[*] Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 2       entfallen
I 3 15Ü[*] Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1a.       entfallen
I 4 15Ü[*] Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2e III, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte unterstellt sind.       entfallen
I 5 15Ü[*] Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.       entfallen
I 6 15Ü[*] Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2e III, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt sind.       entfallen
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
[*] Nur für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund. Beibehaltung der EG 15Ü für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.

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