Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Tei l / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
IVa 1a 11 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt. I 11   Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
IVa 1b 10 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt. I 10   Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
IVa 2 10 Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten. III / 27 8 5 entfallen
(wird von EG 9b FGr. 2 mit erfasst)
IVa 3 10 Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenangestellten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IVa 4 10 Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IVa 5 10 Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG).       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IVa 6 10

Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplom-Bibliothekare)

  1. als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr,
  2. die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70.000 Bänden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden,
  3. als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bänden oder Tonträgern.
III / 2     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 2)
IVa 7 10 Angestellte in der Tätigkeit von Forstamtmännern. III / 13     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 13)
IVa 8 10 Angestellte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den Forstassessoren gleichzustellen sind. III / 13     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 13)
IVa 9   gestrichen        
IVa 10 11 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
III / 25 11 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

PE Nr. 2: Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

("Basismerkmal" für EG 12 FGr. 1, für EG 11 ohne Bedeutung, weil in FGr. 2 geringere Anforderung)
IVa 10a 11 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 10 heraushebt. III / 25 12 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
IVa 10b  

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich...

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