Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Tei l / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
IVb 1a 9 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. I 9b 1

Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

("Basismerkmal" für EG 10 und EG 11, für EG 9b ohne Bedeutung, weil in FGr. 2 und 3 geringere Anforderung)
IVb 1b   Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1b.       weggefallener Aufstieg
IVb 2   Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verütungsgruppe V a oder V b.       weggefallener Aufstieg
IVb 3 9 Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenangestellten. III / 27 8 5 entfallen
(wird von EG 8 FGr. 5 miterfasst)
IVb 4 9 Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenangestellten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IVb 5 9 Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IVb 6   gestrichen        
IVb 7   gestrichen        
IVb 8 9

Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,

  1. denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
  2. die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt werden.
III / 2     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 2)
IVb 9 9

Angestellte an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

  1. denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
  2. als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40.000 Bänden.
III / 2     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 2)
IVb 10 9

Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

  1. denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 ständig unterstellt ist,
  2. als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12.000 Bänden und durchschnittlich 48.000 Entleihungen im Jahr,
  3. als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15. 000 Bänden und durchschnittlich 60.000 Entleihungen im Jahr,
  4. die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden,
  5. als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 8.000 Bänden oder Tonträgern.
III / 2     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 2)
IVb 11 9 Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst, denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 18 unterstellt sind. III / 2     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 2)
IVb 12 9 Angestellte in der Tätigkeit von Oberförstern. III / 13     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 13)
IVb 13   gestrichen        
IVb 14   gestrichen        
IVb 15   gestrichen        
IVb 16   gestrichen        
IVb 17 9 Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter, die sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 26 herausheben. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
IVb 18   gestrichen        
IVb 19   gestrichen        
IVb 20   gestrichen        
IVb 21 10

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre...

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