Teil I VergO |
Entgeltordnung |
VGr. |
FGr. |
EG Anl. 4 TVÜ-Bund |
Tätigkeitsmerkmal |
Tei l / Abschn |
EG |
FGr |
Tätigkeitsmerkmal |
IVb |
1a |
9 |
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. |
I |
9b |
1 |
Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. ("Basismerkmal" für EG 10 und EG 11, für EG 9b ohne Bedeutung, weil in FGr. 2 und 3 geringere Anforderung) |
IVb |
1b |
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Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1b. |
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weggefallener Aufstieg |
IVb |
2 |
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Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verütungsgruppe V a oder V b. |
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weggefallener Aufstieg |
IVb |
3 |
9 |
Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenangestellten. |
III / 27 |
8 |
5 |
entfallen (wird von EG 8 FGr. 5 miterfasst) |
IVb |
4 |
9 |
Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenangestellten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind. |
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entfallen (Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden) |
IVb |
5 |
9 |
Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten. |
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entfallen (Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden) |
IVb |
6 |
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gestrichen |
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IVb |
7 |
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gestrichen |
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IVb |
8 |
9 |
Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,
- denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
- die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt werden.
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III / 2 |
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entfallen (Eingruppierung über Teil III Abschn. 2) |
IVb |
9 |
9 |
Angestellte an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,
- denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder
- als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40.000 Bänden.
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III / 2 |
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entfallen (Eingruppierung über Teil III Abschn. 2) |
IVb |
10 |
9 |
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,
- denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 ständig unterstellt ist,
- als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12.000 Bänden und durchschnittlich 48.000 Entleihungen im Jahr,
- als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15. 000 Bänden und durchschnittlich 60.000 Entleihungen im Jahr,
- die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden,
- als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 8.000 Bänden oder Tonträgern.
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III / 2 |
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entfallen (Eingruppierung über Teil III Abschn. 2) |
IVb |
11 |
9 |
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst, denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 18 unterstellt sind. |
III / 2 |
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entfallen (Eingruppierung über Teil III Abschn. 2) |
IVb |
12 |
9 |
Angestellte in der Tätigkeit von Oberförstern. |
III / 13 |
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entfallen (Eingruppierung über Teil III Abschn. 13) |
IVb |
13 |
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gestrichen |
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IVb |
14 |
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gestrichen |
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IVb |
15 |
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gestrichen |
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IVb |
16 |
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gestrichen |
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IVb |
17 |
9 |
Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter, die sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 26 herausheben. |
I |
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entfallen (Eingruppierung über Teil I) |
IVb |
18 |
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gestrichen |
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IVb |
19 |
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gestrichen |
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IVb |
20 |
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gestrichen |
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IVb |
21 |
10 |
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre... |