Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG/Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Teil / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
IXb 1 2 Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z. B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z. B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrollisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher). I 2  

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten.

PE Nr. 8: Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

IXb 2   Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X.       weggefallener Aufstieg
IXb 3 2 Angestellte an Rechenmaschinen. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
IXb 4   gestrichen        
IXb 5 2 Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten. III / 2 2  

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten mit einfachen Tätigkeiten.

PE Nr. 5: Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, dieüber eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
IXb 6 2 Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit (z. B. Berechnungen einfacherer Art, Überwachung technischer Anlagen). I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
IXb 7 2 Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert. III / 31 3   Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager
IXb 8 2 Angestellte für einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten. I     entfallen
(Eingruppierung über Teil I)
IXb 9   gestrichen        
IXb 10   gestrichen        
IXb 11 2 Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IXb 12 2 Geldzähler und Geldzählerinnen.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IXb 13   gestrichen        
IXb 14 2 Krankenbesucher.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IXb 15   gestrichen        
IXb 16   gestrichen        
IXb 17   gestrichen        
IXb 18   gestrichen        
IXb 19 2 Fleischkontrolleure im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IXb 20   gestrichen        
IXb 21   gestrichen        
IXb 22 2 Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter. III / 31     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 31)
IXb 23   gestrichen        
IXb 24 2 Wirtschafter (Wirtschafterinnen) – z. B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung.       entfallen
(Eingruppierung über Teil I oder III)
IXb 25 2 Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind. III / 9 3 1 entfallen
(wird von EG 3 FGr. 1 miterfasst)
IXb 26 2 Pförtner bei großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, erforderlich ist.       entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)
IXb 27 2 Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z. B. als Offset-Vervielfältiger. III / 38     entfallen
(Eingruppierung über Teil III Abschn. 38)
IXb 28   gestrichen        

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