Teil I VergO Entgeltordnung
VGr. FGr. EG Anl. 4 TVÜ-Bund Tätigkeitsmerkmal Tei l / Abschn EG FGr Tätigkeitsmerkmal
Va 1 10

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)
III/ 25 10 1

Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

PE Nr. 3: Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
Va 2 10

Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topographischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen; kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.)
III / 25 10 2

Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

PE Nr. 5: Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  1. Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
  2. kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.
Va 3   gestrichen        
Va 4 9

Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist:

  1. Angestellte im Küstenfunkdienst mit schwieriger Tätigkeit.*
  2. Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk und Kabel), soweit sie im Aufsichts- oder Wachleiterdienst verwendet werden.*
  3. Angestellte des Küstenfunkdienstes mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) nach jahrelanger Tätigkeit in diesen Stellen und besonderer Bewährung.
      entfallen
(Tätigkeiten beim Bund nicht vorhanden)

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