3.1 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b nach § 29b TVÜ-Länder übergeleitet.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe/Jahr innerhalb der Stufe/Restzeit (R) |
neue Stufe/Jahr innerhalb der Stufe/Restzeit (R) |
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
3 / 1 / R |
3 / 1 / R |
3 / 2 / R |
3 / 2 / R |
3 / 3 / R |
3 / 3 / R |
3 / 4 / R |
4 / 1 / R |
3 / 5 / R |
4 / 2 / R |
3 / 6 / R |
4 / 3 / R |
3 / 7 / R |
4 / 4 / R |
4 / 1 / R |
5 / 1 / R |
4 / 2 / R |
5 / 2 / R |
4 / 3 / R |
5 / 3 / R |
4 / 4 / R |
5 / 4 / R |
4 / 5 / R |
5 / 5 / R |
4 / 6 und weitere |
6 |
Diese Beschäftigte (ehemalige Arbeitertätigkeiten) werden dabei nach der Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschäftigten bei der Stufenfindung so zu behandeln sind, als hätte die Entgeltgruppe 9a von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten. Ferner erhalten Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4, um Verluste durch die Überleitung auszuschließen.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren sind in die Entgeltgruppe 9a nach § 29b TVÜ-Länder übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
Zuordnung zum Stichtag 1.1.2019 betragsmäßig und grds. unter tagesscharfer Mitnahme der zurückgelegten Stufenlaufzeit in der kleinen EG 9 |
EG Stufe 1 für 1 Jahr |
EG 9 Stufe 2 für 5 Jahre |
EG 9 Stufe 3 für 9 Jahre |
EG 9 Stufe 4 für 5 Jahre |
EG 9 Stufe 4 zzgl. Erhöhungsbetrag |
davon weniger als 2 Jahre voll |
davon 2 und mehr Jahre voll |
davon weniger als 4 Jahre voll |
davon 4 und mehr Jahre voll |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
↓ |
EG 9a |
Stufe 1 für max. 1 Jahr |
Stufe 2 für max. 2 Jahre |
Stufe 3 für max. 3 Jahre |
Stufe 4 für max. 4 Jahre |
Stufe 5 für volle 5 Jahre |
Stufe 5 für max. 5 Jahre |
Stufe 6 |
Beschäftigte (ehemalige Angestelltentätigkeiten) werden in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie werden nach der Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, ggf. unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet. Beschäftigten in der Stufe 2 mit mehr als zwei Jahren absolvierter Stufenlaufzeit werden in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a übergeleitet unter Anrechnung der bereits in der Stufe 2 zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht.
3.2 Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019 gem. § 29c TVÜ-Länder
Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:
bisherige KR-Entgeltgruppe |
neue KR-Entgeltgruppe |
KR 3a |
KR 5 |
KR 4a |
KR 6 |
KR 7a |
KR 7 |
KR 8a |
KR 8 |
KR 9a |
KR 9 |
KR 9b |
KR 10 |
KR 9c |
KR 11 |
KR 9d |
KR 12 |
KR 10a |
KR 13 |
KR 11a |
KR 14 |
KR 11b |
KR 15 |
KR 12a |
KR 16 |
Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet nicht statt. Die Überleitung erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu.
3.3 Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020 gem. § 29e TVÜ-Länder
Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschn. 20 der Entgeltordnung zum TV L sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.
Beschäftigte sind einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
3 / 1 / R |
2 / 3 / R |
3 / 2 / R |
3 / 1 / R |
3 / 3 / R |
3 / 2 / R |
4 / 1 / R |
3 / 3 / R |
4 / 2 / R |
3 / 4 / R |
4 / 3 / R |
4 / 1 / R |
4 / 4 / R |
4 / 2 / R |
5 / 1 / R |
4 / 3 / R |
5 / 2 / R |
4 / 4 / R |
5 / 3 / R |
5 / 1 / R |
5 / 4 / R |
5 / 2 / R |
5 / 5 / R |
5 / 3 / R |
6 / 1 / R |
5 / 4 / R |
6 / 2 / R |
5 / 5 / R |
6 / 3 / R |
6 |
Für Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teil II Abschn. 20, Unterabschn. 6 richtet, ist die Stufe 4 die Endstufe. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Teil II Abschn. 20, der Unterabschn. 5 oder 6 richtet, werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
neue Stufe... |