Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:

 
bisherige KR-Entgeltgruppe neue KR-Entgeltgruppe
KR 3a KR 5
KR 4a KR 6
KR 7a KR 7
KR 8a KR 8
KR 9a KR 9
KR 9b KR 10
KR 9c KR 11
KR 9d KR 12
KR 10a KR 13
KR 11a KR 14
KR 11b KR 15
KR 12a KR 16

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet nicht statt. Die Überleitung erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu.

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