Der BAT-Ost gilt für die Angestellten des Bundes (mit Ausnahme von Bahn und Post) und der Länder sowie der kommunalen Körperschaften und Betriebe des privaten Rechts, die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände sind.
Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs ist maßgebend, ob das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets "begründet" ist. Entscheidend ist hierfür, ob das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist. Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 3. 10. 1990 geschlossen wurde, ob der Arbeitsvertrag im Tarifgebiet West wie z.B. Berlin-West abgeschlossen wurde, ob die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat oder wo der Wohnort des Angestellten ist. Maßgebend ist vielmehr allein, wo das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, ob also der Angestellte ständig im Beitrittsgebiet beschäftigt ist.
A wird beim Bundesumweltamt eingestellt. Sein Dienstgebäude befindet sich in Berlin-Ost. Sein Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Beitrittsgebiet. Der Arbeitsvertrag wurde im Gebäude der Dienststellenleitung in Berlin-West abgeschlossen. A wohnt auch in Berlin-West. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anzuwenden.
Wurde das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet und wird später der Arbeitnehmer ständig oder auch nur vorübergehend im Geltungsbereich des BAT-West eingesetzt, ist ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung im Tarifgebiet West der BAT-West anzuwenden, bis der Arbeitnehmer wieder auf seinen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt. Nicht entschieden ist der Fall, daß ein Arbeitnehmer nur kurzzeitig vorübergehend im Tarifgebiet West eingesetzt wird und der Endzeitpunkt von vornherein festgesetzt ist. In diesem Fall wird der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet nicht nachhaltig unterbrochen. Auch erfordert der Gleichheitsgrundsatz wegen der Kürze des Einsatzes keine Anwendung des BAT-West. Daher verbleibt es bei der Anwendung des BAT-Ost.
Die Ausnahmen vom Geltungsbereich finden sich im § 3 BAT-Ost. So gilt zum Beispiel der BAT-Ost nicht für das künstlerische Theaterpersonal (§ 3 Buchstabe c BAT-Ost), nicht ohne besondere Vereinbarung für Angestellte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 3 Buchstabe d BAT-Ost), nicht für Auszubildende (§ 3 Buchstabe f BAT-Ost) und grundsätzlich auch nicht für wissenschaftliches Hochschulpersonal (§ 3 Buchstabe g BAT-Ost).
Die Tarifverträge gelten nicht für Arbeitnehmer, die i. S. des § 8 SGB IV, ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, geringfügig beschäftigt sind (§ 3 Buchstabe n BAT-Ost). Eine solche geringfügige Beschäftigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, bei höherem Arbeitsentgelt ist 1/6 des Gesamteinkommens die maßgebende Grenze.
Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in den neuen Ländern fallen nicht unter den Geltungsbereich des BAT-O. Hier gilt für die Angestellten ein gesonderter Tarifvertrag, der BAT Ostdeutsche Sparkassen. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter in den Sparkassen findet jedoch kein gesonderter Tarifvertrag, sondern wie bei den Gemeinden der BMT-G-O Anwendung.
Im Ostteil Berlins, der ebenfalls zum Beitrittsgebiet gehört, gilt ebenfalls der BAT-O, aufgrund landesgesetzlicher Regelung jedoch mit einem veränderten Bemessungssatz (100 %) für die Vergütung.