Die Redaktionsverhandlungen zur normativen Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 konnten erst am 11.3.2021 abgeschlossen und alle zuletzt noch strittigen Punkte zwischen den Tarifparteien geklärt werden. Im Nachgang erfolgt noch die Abstimmung der durchgeschriebenen Fassungen zum TVöD auf Basis der nun vorliegenden Einigungen zum Allgemeinen Teil und den Besonderen Teilen des TVöD im Bereich der VKA.
21.1 Fahrrad-Leasing
Die redaktionelle Einigung drohte zuvor an der neu vereinbarten Entgeltumwandlung für Zwecke des Fahrradleasings zu scheitern. Dabei ging es vor allem um die Fragen von individuellen Rechtsansprüchen der Beschäftigten und zu engmaschigen Rahmenvorgaben für die jeweiligen Leasingverträge zwischen Leasinggeber und Arbeitgeber.
Im Ergebnis blieb es im Kern bei folgenden Regelungen:
- Gehaltsverzicht gilt nur für die Geltungsbereiche des TVöD und des TV-V
- Freie einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
- Grundsatz der Gleichbehandlung (wenn Leasing, dann für alle)
- Nutzungsdauer jeweils begrenzt auf 36 Monate
- Höchstwert des durch Entgeltumwandlung geleasten Fahrrads auf 7.000 EUR (UVP) begrenzt
- Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden
- Fahrradleasing nur für Beschäftigte im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Kein Bike-Leasing
- während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
- für Auszubildende, Schüler, Studenten und Praktikanten
- für geringfügig Beschäftigte
Gegenstand des Fahrradleasing können auch Zusatzleistungen (z. B. Versicherung des Leasinggebers) und Zubehör sein, sofern dabei die Obergrenze von 7.000 EUR für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers/Importeurs/Großhändlers für das Fahrrad und das Zubehör bzw. die Zusatzleistungen nicht überschritten wird.
Im Übrigen lässt der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) viel Gestaltungsspielraum. So gibt es insbesondere keine tarifvertraglichen Vorgaben für die Zahlung der Leasingraten in Monaten ohne Entgeltanspruch (z. B. bei Beurlaubung oder längerer Erkrankung). Hier können im Rahmen der Privatautonomie einzelvertraglich angemessene Regelungen getroffen werden. In der Regel wird sich der Beschäftigte verpflichten, die Leasingraten in den Monaten der Nutzung, in denen keine Entgeltumwandlung möglich ist, selbst zu begleichen oder es wird die Teilung der Kosten vereinbart.
Bei der Umsetzung des Fahrradleasings ist auf folgende steuerliche Besonderheiten hinzuweisen:
Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ändert sich durch die im Jahressteuergesetz 2020 in § 8 Abs. 4 EstG vorgenommene Klarstellung der "Zusätzlich"-Voraussetzung an der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern nichts.
Das BMF unterscheidet zwischen der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern „on top" und der Überlassung von (Elektro)Fahrrädern im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen. Auf letztere ist die Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 3 Nr. 37 EStG (steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn) nicht anwendbar.
Der steuerliche Vorteil der Überlassung von (Elektro)Fahrrädern im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen entsteht dadurch, dass Beschäftigte Teile ihres Bruttolohns umwandeln und für das Fahrradleasing verwenden, wodurch sich das zu versteuernde Bruttoeinkommen entsprechend verringert. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gilt weiterhin im Grundsatz die bereits für die Nutzung von Dienstwagen bestehende steuerliche Regelung. Die 1 %-Regelung gilt für das Fahrradleasing seit dem 1.1.2020 mit der Besonderheit, dass nur noch 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Anders als bei der Dienstwagenbesteuerung wird beim Fahrradleasing zusätzlich kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte besteuert. Gleichwohl kann die volle Entfernungspauschale für Werbungskosten geltend gemacht werden.
Beispiel:
Bruttoentgelt von 3.000 EUR 100 EUR werden zum Zweck des Fahrradleasings umgewandelt
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Verringerung der Steuerlast durch Entgeltumwandlung:
Bruttolohn Beschäftigter/Monat: 3.000,00 EUR
Lohnverzicht zugunsten Fahrradleasing/Monat: 100,00 EUR
Zu versteuerndes Einkommen/Monat: 2.900,00 EUR
Geldwerter Vorteil
Unverbindliche Preisempfehlung Fahrrad: 4.000,00 EUR
Zu versteuernder geldwerter Vorteil aus der Nutzung/Monat 10,00 EUR (4.000,00 × 0,25 / 100)
Die Entgeltumwandlung für Zwecke des Fahrradleasings und einer nachhaltigen Mobilität der Beschäftigten bleibt damit für die Beschäftigten gleichwohl steuerlich attraktiv. Hinzu kommen Einsparungen bei den SV- und ZVK-Beiträgen. Jedoch dürfen auch geringfügige Renteneinbußen aufgrund der geringeren SV-Beiträge nicht verschwiegen werden.
21.2 Incentives
Auch die Frage des...