Der TV Inflationsausgleich sieht in § 2 bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine einmalige Sonderzahlung "Inflationsausgleich 2023" vor.
2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung ist nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass
- das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und
- an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf "Entgelt" oder dem Entgelt gleichgestellte Leistungen bestanden hat.
Welche Entgeltzahlungen bzw. Leistungen genügen, ist in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich (Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3) näher definiert.
Als Anspruch auf Entgelt im Sinne der Inflationsausgleichszahlungen gelten auch
- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse, d. h. Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD,
- der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug des sog. "Kinder-Krankengelds" nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, also Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Beispiele zur Anspruchsberechtigung
Neueinstellung:
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Mai 2023 beginnt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2023, beispielsweise durch Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht kein Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023.
Krankheit:
Die/der Beschäftigte ist bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig krank. Es bestand Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum 15. Januar 2023. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige Sonderzahlung sind erfüllt, so dass der Inflationsausgleich 2023 zu zahlen ist.
Mutterschutz:
Die Beschäftigte befand sich seit Dezember 2022 in einem Beschäftigungsverbot und ist im Mai 2023 in Mutterschutz. Es besteht Anspruch auf die Sonderzahlung. Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt.
Elternzeit:
Eine Beschäftigte/ein Beschäftigter nimmt Elternzeit ab dem 2. Januar 2023. Es besteht Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023, da die/der Beschäftigte am Stichtag 1. Mai 2023 in einem – wenn auch derzeit ruhenden – Arbeitsverhältnis steht und im maßgeblichen Zeitraum für einen Tag, den 1. Januar 2023, Anspruch auf Entgelt hatte.
Keine Zwölftelung der einmaligen Sonderzahlung
Der TV Inflationsausgleich sieht keine Zwölftelung der einmaligen Sonderzahlungen vor für Fälle, in denen nicht in allen Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Zeitraums – 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 – Anspruch auf Entgelt bestand. Aus diesem Grund steht die Sonderzahlung auch dann in ungekürzter Höhe zu, wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis erst am 1. Mai 2023 begann oder die/der Beschäftigte sich im maßgeblichen Zeitraum überwiegend in Elternzeit befand.
Hinsichtlich der Auszubildenden, dual Studierenden bzw. Praktikantinnen und Praktikanten gilt in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen entsprechendes (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich).
2.2.2 Höhe des Inflationsausgleichs 2023
Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro.
Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten (TVAöD, TVSöD, TVHöD oder TVPöD) erhalten den Inflationsausgleich 2023 in Höhe von 620 Euro.
Teilzeitbeschäftigte haben zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023 (§ 2 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich).
Beispiele Inflationsausgleich 2023 bei Teilzeitbeschäftigung
Eine Beschäftigte reduziert ihre Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2023 von bisher Vollzeit auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 %. Es besteht Anspruch auf 50 % des Inflationsausgleichs 2023, somit 620 Euro.
Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, erhalten einheitlich einen Inflationsausgleich 2023 von 620 Euro. Hier erfolgt bei Teilzeitarbeit keine zeitratierliche Auszahlung.
2.2.3 Fälligkeit
Die einmalige Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 ist mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 zu bezahlen (§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).
Hierbei handelt es sich um eine reine Fälligkeitsregelung. Trotz der Formulierung "mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023" ist es nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis ...