Beim Inflationsausgleich 2023 sowie den monatlichen Sonderzahlungen handelt es sich jeweils um Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).
Nach § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
Die tariflichen Sonderzahlungen erreichen bei Vollzeitbeschäftigten addiert genau diesen in § 3 Nr. 11c EStG normierten Höchstbetrag von 3.000 Euro (1.240 Euro zzgl. 8 Monate à 220 Euro = 1.760 Euro).
Steuerrechtliche Beurteilung bei bereits freiwillig gezahlter Inflationsausgleichsprämie
Hat ein Arbeitgeber in der Vergangenheit seit dem 26.10.2022 bereits freiwillig – ohne tarifvertragliche Grundlage – eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt und damit die steuerliche Privilegierung nach § 3 Nr. 11c EStG bereits ganz oder teilweise ausgenutzt, so kommt eine Steuerfreiheit der tariflichen Sonderzahlungen nur noch soweit und solange in Betracht, bis der in § 3 Nr. 11c EStG genannte Betrag von 3.000 Euro erreicht ist. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags ist die/der Beschäftigte steuerpflichtig und der Arbeitgeber lohnsteuerabzugspflichtig.
Für die Steuerfreiheit sind der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von Bedeutung.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.
Steuerfreiheit bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern
Ein Beschäftigter steht bei der Kommune K in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und hat damit Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen gegen diesen Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 3.000 Euro (1.240 Euro zzgl. monatlicher Sonderzahlungen).
Daneben hat der Beschäftigte bei Arbeitgeber A, der ebenfalls an den TVöD gebunden ist, einen Minijob und somit auch gegen diesen Arbeitgeber zeitanteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen.
Obwohl der Beschäftigte insgesamt mehr als 3.000 Euro Inflationsausgleichszahlungen erhält, sind die Zahlungen aus beiden Arbeitsverhältnissen steuerfrei.
Die steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Inflationsausgleichszahlungen sind, soweit diese steuerbefreit sind, weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.