Für Pflichtversicherte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, ist ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage-Beitrag in Höhe von 1,41 Prozent zu entrichten. Im Bereich des Abrechnungsverbandes Ost der VBL findet eine entsprechende Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags statt.
Die Änderung wurde umgesetzt mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19.10.2016 zum ATV-Ärzte/VKA (dort: § 1 Nr. 1). Die Tarifvertragsparteien haben im Wesentlichen folgende weitere Änderungen bei der Anwendung des ATV auf die Ärztinnen und Ärzte vereinbart:
§ 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zu § 16 Abs. 1: Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 1 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von
- 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2016,
- 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2017 und
- 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2018
erhoben.
§ 37a Abs. erhält folgende Fassung:
(1) Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 4,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Neben dem Arbeitnehmerbeitrag nach Satz 1 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von
- 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2016,
- 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2017 und
- 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2018
erhoben.
Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag gilt für die bei der ZVK-Saar pflichtversicherten kommunalen Beschäftigten entsprechend.
Zur Umsetzung der Regelung wird ein neuer Satz 5 in § 16 Abs. 1 ATV-Ärzte/VKA eingefügt.
Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von
- 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2016,
- 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2017 und
- 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. September 2018
erhoben.
Die Neuregelungen durch den Änderungstarifvertrag vom 19.10.2016 sind frühestens zum 30. Juni 2026 kündbar (vgl. § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags).