1. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung werden ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.
2. Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen
§ 53 Absatz 2 BT-K/§ 50 Absatz 2 BT-B
§ 53 Absatz 2 BT-K wird zum 1. Juli 2023 wie folgt gefasst und in der gleichen Fassung zum 1. Juli 2023 als neuer § 50 Absatz 2 BT-B eingefügt:
"Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten ab- weichend von dem sich aus der nach § 16 (VKA), § 17 Abs. 4 und 4a, § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 17 TVöD unberührt. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt."
Öffnungsklausel
Es wird eine Öffnungsklausel vereinbart, um durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigen Zeiten gewähren zu können.
Praxisanleitung
4 Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen zur Regelung der Praxisanleitung auf.
Ausbildung von Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfern
Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen zur Regelung der Ausbildungen zur Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfer auf.
3. TVHöD
Das Studienentgelt gemäß § 9 TVHöD wird ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
4. Weitere Regelungen
- In Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) werden die Wörter "Wirkung vom Ersten des viertenMonats nach" gestrichen.
In § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden."
Rettungsdienst
Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Rettungsdienst Tarifverhandlungen zur Regelung des Anhangs zu § 9 Buchstabe B Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 auf.
Wertguthaben nach TV FlexAZ
Die Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:" Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent."
- Für den Bereich TV WW/NW wird über die Umsetzung der Sonderzahlung zum Inflationsausgleich landesbezirklich noch im Jahr 2023 verhandelt.
5. Nahverkehr
Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen verpflichten sich schuldrechtlich, die Tabellenerhöhung im TVöD unter Beachtung folgender Maßgaben zu übertragen:
Ab dem 1. März 2024 erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.
In den Tarifverhandlungen für alle Beschäftigten, die bei einem Mitglied des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen beschäftigt sind und auf deren Arbeitsverhältnisse der jeweilige TV-N Anwendung findet, erklären die Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Nachzeichnung dieser Entgelterhöhungen und der Regelungen zum Inflationsausgleichsgeld vorzunehmen. Im Gegenzug verpflichten sich die Gewerkschaften, bei der Umsetzung dieser Tarifeinigung in den genannten TV-N keine von den vorgenannten Punkten abweichenden Forderungen zu stellen.