Informationen über diesen Tarifvertrag
TVA-L Gesundheit - Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen
Datum: 29. November 2021
Bemerkung
TVA-L Gesundheit - Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen, in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 29. November 2021
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand,
ddb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler, die in den in der Anlage aufgeführten Gesundheitsberufen ausgebildet werden (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie von einer Universitätsklinik ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Unter Ausbildung in diesem Sinne ist zu verstehen, dass zwischen der Universitätsklinik und der Schülerin/dem Schüler ein Ausbildungsverhältnis besteht.
(1a) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind.
(2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über
- die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils gelten-den Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
- Beginn und Dauer der Ausbildung,
- Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. Der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v. H. zu kürzen.
§ 3 Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
(2) Die Auszubildenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durchzuführen.
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der A...