Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O)

Datum: 05. März 1991

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O)

Zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) vom 31. Januar 2003[1]

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

(den vertragschließenden Gewerkschaften)

andererseits

wird für die unter den Geltungsbereich des Mantel-TV Azubi-O vom 5. März 1991 fallenden Auszubildenden Folgendes vereinbart:

[1] Kündigung des Zuwendungstarifvertrages zum 30.06.2003 durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die gekündigten Tarifverträge gelten nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes für bestehende Arbeitsverhältnisse so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz). Die Gewerkschaften ver.di und dbb-tarifunion wurden durch die TdL aufgefordert, kurzfristig in Verhandlungen über Öffnungsklauseln einzutreten, die es den Ländern ermöglichen, vergleichbare Regelungen für ihre Beschäftigtengruppen herbeizuführen; dies bedingt vorläufig nicht die Herausnahme dieser Verhandlungen aus dem Neugestaltungsprozess und steht einer späteren generellen Umgestaltung der Jahreseinmalzahlungen in diesem Prozess nicht entgegen.

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis steht und
  2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis zu demselben Ausbildenden gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Ausbildende das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.

(3) Hat der Auszubildende im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Protokollerklärungen:

  1. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
  2. Für die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "unmittelbarer Anschluss" gelten die Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990 entsprechend.

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v.H. der Vergütung, die dem Auszubildenden zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.

Für den Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.

Für den Auszubildenden, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

(2) Hat der Auszubildende nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Ausbildenden aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

  1. für die der Auszubildende keine Bezüge erhalten hat wegen der

    aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder aufgenommen hat,
    bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
    cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
  2. in denen dem Auszubildenden nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem Auszubildenden für den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 6...

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