Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 - Bund/TdL
Datum: 17. Dezember 1970
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
andererseits
wird für die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbieter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind,
folgendes vereinbart:
§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Arbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der unter die Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a SR 2 k des Abschnitts A oder B der Anlage 2 MTArb fallende Arbeiter hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Für den vollbeschäftigten Arbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 EUR.
Der nichtvollbeschäftigte Arbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewahrt, für die dem Arbeiter Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
Die vermögenswirksame Leistung wird auch für Kalendermonate gewährt, für die dem Arbeiter wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge von Witterungseinflüssen (Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) kein Anspruch auf Bezüge im Sinne des Satzes l zusteht, sofern er nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung wieder eingestellt wird.
(5) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungsfähig.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei pauschalierten Löhnen ist von dem Monatstabellenlohn auszugehen, der der Berechnung des Gesamtpauschallohnes bzw. des Pauschallohnes zugrunde liegt.
§ 2 Mitteilung der Anlageart
Der Arbeiter teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeiter dem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Arbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.
§ 4 Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Arbeiter kann während des Kalenderjahres, die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Arbeiter diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. l Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.