Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (TV M-V 2007)

Datum: 03. Juni 2004

Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (TV M-V 2007)

Präambel

Die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Gewerkschaften stimmen überein, im Interesse einer am Wohl des Landes ausgerichteten Personalplanung zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen einen bezirklichen Tarifvertrag zur Herabsenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abzuschließen.

Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in Größenordnungen von 1.600 Stellen ausgesprochen. Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen nur dann möglich ist, wenn die Arbeitnehmer auch einen angemessenen Beitrag leisten. Dies dient auch der Vermeidung von sozialen Härten.

Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt der Tarifabschluss vom 10.01.2003, der tarifliche Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen/ Löhne an das Westniveau bis 2007/ 2009 vorsieht.

Beide Seiten erklären, dass die infolge dieses Tarifvertrages notwendigen personellen Maßnahmen sozialverträglich erfolgen werden. Der Arbeitgeber wirkt darauf hin, dass im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze angeboten und weiterhin in begrenztem Umfang Einstellungskorridore bereitgestellt werden.

Im Sommer 2006 werden die Tarifvertragsparteien eine umfassende Bewertung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (TV M-V 2004) vornehmen und soweit erforderlich, über Anpassungen dieses Tarifvertrages verhandeln.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Mecklenburg- Vorpommern.

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für:

  1. Auszubildende, Schülerinnen/ Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten;
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begonnen hat;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Vergütung sich nach beamtenrechtlichen Regelungen bestimmt;
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulklinika Rostock und Greifswald mit Ausnahme der Bereiche Lehre und Forschung;
  5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW) und am Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere Dummerstorf;
  6. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Vergütung/ Lohn zu 100% von Dritten bezahlt wird;
  7. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, das vor dem 01.07.2004 begründet wurde, für die Dauer dieser Befristung;
  8. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA);

    Für diese Beschäftigungsgruppen gelten die Regelungen des mit der GEW und den Lehrerverbänden vereinbarten Lehrerpersonalkonzeptes.

  9. Waldarbeiter, die unter den Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter Ost (MTW-O) fallen.

Protokolle zu § 1 Abs. 2 Ziffer. 4:

Die Bereiche Lehre und Forschung an den Hochschulklinika der Universitäten Rostock und Greifswald umfassen nach derzeitigem Stand folgende Einrichtungen:

Medizinische Fakultät/ Universitätsklinikum der Universität Rostock:

Institut für Anatomie

Institut für Biochemie und Molekularbiologie

Institut für Physiologie

Institut für Medizinische Psychologie

Institut für Arbeits- und Sozialmedizin

Institut für Medizinische Informatik und Biometrie

Institut für Biomedizinische Technik

Institut für Rechtsmedizin

Arbeitsgruppe Vektorologie und experimentelle Gentherapie

Dekanat

Medizinische Bibliothek

Experimentelles Forschungszentrum

Elektronenmikroskopisches Zentrum

Proteomzentrum

Medizinische Fakultät/ Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald:

Institut für Anatomie

Institut für Biochemie und Molekularbiologie

Institut für Physiologie

Institut für Medizinische Psychologie

Institut für Pathopysiologie

Institut für Arbeitsmedizin

Institut für Biometrie und Medizinische Informatik

Institut für Epidemiologie und Sozialmedizin

Institut für Geschichte der Medizin

Institut für Community Medicine

Institut für Rechtsmedizin

Abteilung Versuchstierkunde

Dekanat

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Ziffer 7:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder neu abgeschlossen wird, fallen unter diesen Tarifvertrag.

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Ziffer 8:

Die Landesregierung wird die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) sowie die Anrechnungsstunden wegen Alters, Schwerbehinderung und Lehrerweiterbildung nach dem Erlass zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Leh...

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