(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in einem besonderen Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) vereinbart wird.

(2) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) entsprechend.

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