Abhängig von der Motivation für das Teilzeitbegehren kann die/der Beschäftigte ihren/seinen Anspruch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.

 
Motivation für das Teilzeitbegehren Rechtsgrundlage Voraussetzung, Dauer der Reduzierung Ablehnungsgründe des ­Arbeitgebers Besonder­heiten
Betreuung von Kindern § 15 Abs. 57 BEEG Für die Dauer der Elternzeit, maximal 3 Jahre Dringende ­betriebliche Gründe stehen entgegen Besonderer Kündigungsschutz
  § 11 TVöD längstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, auf Antrag des Arbeitnehmers befristet bis zu 5 Jahren mit Verlängerungsoption Dringende ­betriebliche Gründe stehen entgegen  
Häusliche Pflege von nahen ­Angehörigen § 3 Abs. 1 PflegeZG Für die Dauer der Pflegezeit, maximal 6 Monate Dringende ­betriebliche Gründe stehen entgegen Besonderer Kündigungsschutz
  § 2 Abs. 2 Familien­pflegezeitG Für die Dauer der Familienpflegezeit, maximal 2 Jahre Dringende ­betriebliche Gründe stehen entgegen Besonderer Kündigungsschutz
  § 11 TVöD Auf Antrag des Arbeitnehmers befristet bis zu 5 Jahren mit Verlängerungsoption Dringende ­betriebliche Gründe stehen entgegen  
Familienpflichten § 16 BundesgleichstellungsG sowie Ländergleichstellungsgesetze Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von familiengerechten Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeits­plätzen Zwingende dienstliche ­Belange stehen entgegen  
Altersteilzeit § 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ)[1] Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, solange nicht bereits 2,5 % der Beschäftigten von ATZ Gebrauch machen Ablehnung ausnahmsweise, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen  
Art und Schwere einer Behinderung § 81 Abs. 5 SGB IX Befristung kann verlangt werden Erfüllung nicht zumutbar oder unverhältnismäßige Aufwendungen  
Ohne Vorliegen von Gründen, allgemeiner Anspruch § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch besteht nach 6-monatiger Beschäftigung, grds. keine Befristung der Teilzeitarbeit Betriebliche Gründe stehen entgegen = wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten  
[1] Der TV-FlexAZ v. 27.2.2010 gilt nur für den Bereich des Bundes und der Kommunen. Für den Bereich der Länder besteht kein bundesweit einheitlicher neuer Tarifvertrag zur Altersteilzeit. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Altersteilzeitarbeit wird auf die Ausführungen in Altersteilzeit verwiesen.

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