Abhängig von der Motivation für das Teilzeitbegehren kann die/der Beschäftigte ihren/seinen Anspruch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.
Motivation für das Teilzeitbegehren | Rechtsgrundlage | Voraussetzung, Dauer der Reduzierung | Ablehnungsgründe des Arbeitgebers | Besonderheiten |
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Betreuung von Kindern | § 15 Abs. 5–7 BEEG | Für die Dauer der Elternzeit, maximal 3 Jahre | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | Besonderer Kündigungsschutz |
§ 11 TVöD | längstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, auf Antrag des Arbeitnehmers befristet bis zu 5 Jahren mit Verlängerungsoption | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | ||
Häusliche Pflege von nahen Angehörigen | § 3 Abs. 1 PflegeZG | Für die Dauer der Pflegezeit, maximal 6 Monate | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | Besonderer Kündigungsschutz |
§ 2 Abs. 2 FamilienpflegezeitG | Für die Dauer der Familienpflegezeit, maximal 2 Jahre | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | Besonderer Kündigungsschutz | |
§ 11 TVöD | Auf Antrag des Arbeitnehmers befristet bis zu 5 Jahren mit Verlängerungsoption | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | ||
Familienpflichten | § 16 BundesgleichstellungsG sowie Ländergleichstellungsgesetze | Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von familiengerechten Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeitsplätzen | Zwingende dienstliche Belange stehen entgegen | |
Altersteilzeit | § 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ)[1] | Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, solange nicht bereits 2,5 % der Beschäftigten von ATZ Gebrauch machen | Ablehnung ausnahmsweise, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen | |
Art und Schwere einer Behinderung | § 81 Abs. 5 SGB IX | Befristung kann verlangt werden | Erfüllung nicht zumutbar oder unverhältnismäßige Aufwendungen | |
Ohne Vorliegen von Gründen, allgemeiner Anspruch | § 8 Abs. 1 TzBfG | Anspruch besteht nach 6-monatiger Beschäftigung, grds. keine Befristung der Teilzeitarbeit | Betriebliche Gründe stehen entgegen = wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten |
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