Bei Einführung des Modells der flexiblen Arbeitszeit und der Vertragsabwicklung sind die Vorgaben des § 12 TzBfG zu beachten. Sie schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein:
Abruf 4 Tage vor Arbeitsanfall oder früher
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt. Bei Einhaltung dieser Abruffrist ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).
Freiwillige Arbeitsaufnahme bei kurzfristigem Abruf
Häufig wird der Arbeitgeber diese 4-tägige Abruffrist nicht einhalten können. Arbeitnehmer auf Abruf werden regelmäßig bei kurzfristigem Arbeitskräftebedarf, z. B. zur Abdeckung krankheitsbedingter Personalausfälle oder bei nicht planbaren Arbeitsspitzen, eingesetzt.
In der Praxis hat sich erwiesen, dass flexible Arbeitszeit von der Arbeitnehmerseite nur angenommen wird, wenn auch der Arbeitnehmer Zeitsouveränität gewinnt:
Regelmäßig verändert sich der Arbeitsanfall in den Betrieben/Einrichtungen kurzfristig, sodass ein Abruf 4 Tage vorher ohnehin nicht möglich ist.
Erfolgt der Abruf nach diesem Zeitpunkt, so ist bei der flexiblen Arbeitszeit die Arbeitsaufnahme freiwillig (§ 12 Abs. 2 TzBfG)!
Der Arbeitnehmer entscheidet damit selbst, ob er zum konkreten Zeitpunkt tätig werden will oder nicht. Er gewinnt die gewünschte Zeitsouveränität.
Will der Arbeitgeber hier flexible Arbeitszeit einführen, so muss er in seine Überlegungen einbeziehen, dass die zur Arbeit aufgeforderten Arbeitnehmer von Fall zu Fall die Arbeitsleistung im Hinblick auf ihre persönlichen Interessen ablehnen werden.
Nahezu zwingend muss deshalb ein Pool von Abrufkräften gebildet werden: Lehnen ein oder 2 Mitarbeiter die kurzfristige Arbeitsaufnahme ab, so wird der 3. oder 4. angesprochene Arbeitnehmer dem Abruf nachkommen.
Fällt für Aushilfszwecke – Urlaub, Krankheit, Arbeitsspitzen usw. – in einer bestimmten Abteilung jährlich ein Volumen von 2000 Stunden an, so wird das Volumen auf 4 Teilzeitkräfte mit je 500 Stunden im Jahr verteilt.
Konkret bedeutet dies, dass flexible Arbeitszeit bei nicht vorhersehbarer Änderung des Arbeitsanfalls mit Vollzeitkräften nicht vereinbart werden sollte:
Lehnt die Vollzeitkraft nach kurzfristiger Anforderung zulässig die Arbeitsaufnahme ab, so besteht kaum noch die Möglichkeit, diese Arbeitsstunden gegen Ende des Abrechnungszeitraumes nachzuholen. Eine Arbeit über 10 Stunden täglich hinaus lässt das ArbZG nicht zu! Damit muss das verbleibende, nicht abgerufene Stundenvolumen dem Arbeitnehmer bezahlt werden.
Würde im obigen Praxisbeispiel eine Vollzeitkraft mit einem Volumen von 1.800 Stunden eingestellt, so läge dies über dem normalen Vollzeitvolumen. Lehnte diese Vollzeitkraft mehrfach die Arbeitsaufnahme ab, müssten eine Vielzahl von Stunden ohne konkrete Arbeitsleistung bezahlt werden.
Flexible Arbeitszeit sollte mit Vollzeitkräften nur ausnahmsweise im Einzelfall vereinbart werden!
Flexible Arbeitszeit wird typischerweise als Teilzeitarbeitsvertrag vereinbart.
Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, flexible Arbeitszeit auch mit Vollzeitkräften zu vereinbaren.
Nach zutreffender Auffassung findet § 4 BeschFG bzw. die Nachfolgeregelung § 12 TzBfG auch auf Vollzeitkräfte Anwendung. Zwar ordnet § 12 TzBfG die Vorschrift im Punkt "Teilzeitarbeit" ein, aus dem Schutzzweck der Regelung ergibt sich jedoch die Pflicht zur Anwendung auch auf Vollzeitkräfte. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Vollzeitkraft mit einem Monatsdeputat von z. B. 167 Stunden gegenüber Teilzeitkräften benachteiligt sein soll, indem sie vom Schutz des § 12 TzBfG ausgenommen wird. Nicht nur Teilzeitkräfte müssen gegenüber Vollzeitkräften gleichbehandelt werden, vielmehr gilt dies auch umgekehrt.
Die Einführung der flexiblen Arbeitszeit bedarf als Arbeitszeitmodell der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats.