Lange Zeit wurde die Diskussion um die Teilzeitarbeit von dem Argument beherrscht, vor allem Frauen seien an Teilzeitarbeitsplätzen interessiert. Nur über eine Teilzeitbeschäftigung könnten sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Aufgabe in der Familie erfüllen. Mit Hilfe der Teilzeitarbeit könne die Arbeitszeit den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter angepasst werden. Frauen stellen mit 87 % den Großteil der Teilzeitbeschäftigten. Mehr als die Hälfte der insgesamt 6,3 Millionen Teilzeitbeschäftigten (19,5 % aller Beschäftigten) übt ihre Teilzeittätigkeit aus persönlichen und familiären Gründen aus.
In den letzten Jahren hat sich der Schwerpunkt der Diskussion verlagert.
Von Seiten der politischen Parteien her werden unterschiedliche Formen der Teilzeitarbeit propagiert mit dem Ziel, die hohe Arbeitslosigkeit - jedenfalls statistisch - zu senken. Ausdruck dieser Haltung sind die von Vertretern der Bundesregierung und den Landesregierungen erfolgten Aufforderungen an private wie öffentliche Arbeitgeber, verstärkt Teilzeitarbeitsplätze anzubieten. Die Bundesregierung hat die Förderung von Teilzeitarbeit in ihr Aktionsprogramm für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen. So ist das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dahingehend geändert worden, dass bei nach einem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung eintreten der Arbeitslosigkeit die Berechnung des Arbeitslosengeldes für gewisse Zeit auf Vollzeitbasis erfolgt (§ 112 Abs. 4a AFG).
Von gewerkschaftlicher Seite bestanden Vorbehalte gegen den Ausbau der Teilzeitarbeit, da dadurch eine schleichende Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich erfolge. Man sah das Ziel "Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich" gefährdet. Zudem wurde - zutreffend - erkannt, dass die Arbeitgeberseite verstärkt Teilzeitarbeit als Mittel zur Rationalisierung und zum Personalabbau nutzt. Nach aktueller Auffassung der Gewerkschaften, begründet insbesondere durch die hohen Arbeitslosenzahlen, wird durch Teilzeitarbeit die notwendige Ausweitung des Arbeitsplatzangebotes gefördert. Überstunden von Vollzeitkräften werden verhindert, wenn im notwendigen Umfang Teilzeitkräfte eingestellt werden. Insbesondere aus familiären Gründen sei Teilzeitarbeit angezeigt. Dennoch warnen die Gewerkschaften vor den vielfältigen faktischen und rechtlichen Nachteilen in der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer.
2.1 Teilzeit - Ziele der Teilzeitarbeit
Aus Arbeitgebersicht wird die Teilzeitarbeit zunehmend eingesetzt als Mittel zur Rationalisierung mit dem Ziel einer besseren Kapazitätsauslastung und einer Intensivierung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter:
- Ein Abbau von Arbeitsspitzen durch Überstunden von Vollzeitarbeitnehmern ist aufgrund der gesetzlichen und tarifvertraglichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nur sehr eingeschränkt möglich. Auch mit jeweils neu befristet eingestellten Aushilfen sind Arbeitsspitzen kaum zu bewältigen, da befristete Verträge bei regelmäßig wiederkehrendem Dauerbedarf nicht zulässig sind (vgl. Kettenarbeitsverhältnis) und leicht sog. Kettenarbeitsverhältnisse entstehen. Anfallende Arbeitsspitzen können durch unbefristet angestellte Teilzeitkräfte rationeller bewältigt werden als durch Vollzeitkräfte. Der Einsatz von Personal kann stärker konzentriert werden auf die arbeitsintensiven Zeiten. Leerzeiten werden vermieden. Sind die Spitzen vorhersehbar und regelmäßig wiederkehrend, so bietet sich Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit an. Treten die Arbeitsspitzen kurzfristig auf, sollte Teilzeit mit flexibler Arbeitszeit vereinbart werden.
- Im Dienstleistungsbereich, in dem eine kundennahe Ausrichtung der Arbeitszeit notwendig ist, ist die Zahl von Teilzeitbeschäftigungen in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Teilzeitquote steigerte sich von 9,7 % der Beschäftigten im Jahre 1960 auf 35,4 % im Jahre 1989. Im Einzelhandel liegt die Teilzeitquote sogar bei knapp 40 %. Bürgernahe Erledigung der Aufgaben durch die öffentliche Verwaltung bedeutet, die Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt der Nachfrage durch den Bürger zu erbringen, selbst wenn diese Zeiten üblicherweise in den Feierabend des "Normalarbeitnehmers" fallen. Die öffentliche Verwaltung hat diesbezüglich gegenüber der Privatwirtschaft - insbesondere dem Einzelhandel - erheblichen Nachholbedarf.
- Soll wirtschaftlich gearbeitet werden, so darf sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht auf die Fünf-Tage-Woche bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage beschränken. Gearbeitet werden muss vielmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeit anfällt.
Stehen die Patienten in einem Krankenhaus für Behandlungen der Bäderabteilung nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung, so muss sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Bäderabteilung diesen Zeiten anpassen. Gleiches gilt für die Operationsschwester, deren Chef nur morgens operiert.
Befolgt man den genannten Grundsatz, so werden für eine Anzahl von Arbeitspl...