§ 8 TzBfG regelt in keiner Weise die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrates bei der Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG; § 75 BPersVG bzw. entsprechende Vorschrift des jeweiligen LPVG). Es ist davon auszugehen, dass nicht jede gewünschte Arbeitszeitverteilung eine individuelle und damit mitbestimmungsfreie Maßnahme ist. Vielmehr werden verschiedene Arbeitszeiten durchaus parallel von mehreren Mitarbeitern gewünscht werden. Zudem muss die verbleibende Tätigkeit von einem anderen, unter Umständen neu einzustellenden Mitarbeiter übernommen werden. Auch kann es nicht angehen, dass die zunächst den Teilzeitwunsch äußernden Mitarbeiter ihre Wunscharbeitszeit erstreiten können, während die übrigen Mitarbeiter auf die verbleibende Arbeitszeitverteilung angewiesen sind. Bei einer derartigen kollektiven Maßnahme greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- und Personalrates. Die gewünschte Arbeitszeitreduzierung darf nicht durchgeführt werden, bevor der Betriebs- bzw. Personalrat ihr nicht zugestimmt hat. Konsequent hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass von den Betriebsparteien vereinbarte Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) als betrieblicher Grund dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen können.[1]

Verschiedene Landespersonalvertretungsgesetze gewähren dem Personalrat zudem ein Mitbestimmungsrecht bei individuellen Maßnahmen. So z.B. das LPVG Baden-Württemberg in § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. d) bei Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, Buchst. e) bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung (eingeschränktes Mitbestimmungsrecht).

 
Praxis-Tipp

Es ist dringend zu empfehlen, umgehend mit dem Betriebs-/Personalrat eine Betriebs-/Dienstvereinbarung "Teilzeitarbeitsplätze" zu schließen, die festlegt, welche Quotelung eines Vollzeitarbeitsplatzes im Betrieb möglich ist - z.B. 3/4, 1/2, 1/4 - und welche Lage der Arbeitszeit dabei jeweils Voraussetzung ist - morgens, nachmittags usw.

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