Der BAT gilt auch für Teilzeitkräfte. Aufgrund des inzwischen gestrichenen § 3 Buchst. n) BAT (77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001, dort: Ziffer 4) waren in der letzten Fassung nur noch Angestellte, die geringfügig beschäftigt sind (§ 8 SGB IV) vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.
Angestellte, die als Studierende versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), und Angestellte, die nebenberuflich tätig sind, erhielten bereits aufgrund des 74. Änderungstarifvertrages, der erst auf massiven Druck der Rechtsprechung zustande kam, anteilige BAT-Leistungen.
Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem BAT hatte in der Praxis zu massiven Benachteiligungen der betroffenen Teilzeitkräfte geführt.
So wurde/wurden diesen Arbeitnehmern vielfach
- eine wesentlich geringere Stundenvergütung als die des BAT gezahlt, obwohl sie gleiche Tätigkeiten verrichten wie Vollzeitkräfte, die BAT-Leistungen erhalten,
- Lohnnebenleistungen wie Weihnachtsgeld (Zuwendung), Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen vorenthalten,
- statt eines BAT-Urlaubes von bis zu 30 Arbeitstagen lediglich der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (24 Werktagen) nach BUrlG anteilig gewährt.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist mit Wirkung zum 1.1.2002 § 3 Buchst. n) BAT ersatzlos gestrichen worden. Den geringfügig Beschäftigten stehen sämtliche BAT-Leistungen – mit Ausnahme der Zusatzversorgung (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. e) des Versorgungs-TV bzw. § 5 Abs. 2 Buchst. e) VersTV-G) - anteilig zu.
Ob das BAG nach der Tarifänderung seine Rechtsprechung, dass der Ausschluss der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zulässig ist (BAG, Urt. v. 22.2.2000), aufrecht erhalten wird, muss angesichts der klaren Festlegung im Teilzeit- und Befristungsgesetz, geringfügig Beschäftigte müssen gleich behandelt werden, bezweifelt werden.
Dies bedeutet konkret:
- Angestellte, die als Studierende versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V),
- Angestellte, die nebenberuflich tätig sind und
- Angestellte, die geringfügig beschäftigt sind (§ 8 SGB IV),
also die Arbeitnehmergruppen, die nach dem mehrfach geänderten § 3 Buchst.n) BAT aus dem Geltungsbereich des BAT herausgenommen waren, haben Anspruch auf anteilige Gewährung sämtlicher tariflicher Leistungen, d.h.
- Eingruppierung entsprechend ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppen
- Grundvergütung nach ihrem Lebensalter sowie Ortszuschlag nach dem jeweiligen Familienstand und der Kinderzahl
- Erholungsurlaub und Urlaubsvergütung nach § 47 BAT, 48 BAT
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 37 BAT bzw. 71 BAT
- Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub nach BAT
usw.
Die geschilderten tariflichen Leistungen können der Gruppe der geringfügig Beschäftigten nicht ohne Weiteres allein für die Zukunft - In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages am 1.1.2002 - gewährt werden. Fraglich ist, ob und wieweit rückwirkend ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht.
Nach der Übergangsvorschrift des § 4 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT sollen bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit geringfügige Beschäftigungen nur berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeitkräften - u.a. auch der geringfügig Beschäftigten - gilt nicht erst seit der Tarifänderung.
Nach § 2 Abs. 2 TzBfG und § 4 Abs. 1 TzBfG waren bereits ab 1.1.2001 entgegenstehende tarifliche Regelungen, insbesondere §3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Buchst. n) BAT, unwirksam.
Art. 141 EWG-Vertrag vom 25.3.1957 sowie die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom 9.2.1976 schreiben bereits die Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften vor ( "mittelbare Benachteiligung von Frauen"). Letztlich ergibt sich bereits aus dieser Richtlinie, dass geringfügig Beschäftigte gleich behandelt werden müssen. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Gleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten sind demnach bereits weit vor dem 1.1.2002 zu berücksichtigen.
Betrachtet man diese Rechtslage, so muss bezweifelt werden, ob die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrages zur Änderung des BAT rechtswirksam ist. Der Anspruch auf Gleichbehandlung bestand bereits ohne die Tarifänderung. Ein Tarifvertrag kann kaum rückwirkend den gesetzlich garantierten Anspruch auf Gleichbehandlung außer Kraft setzen.
Damit sind auch Zeiten vor dem 1.1.2002 bei Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. bei Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegen zu berücksichtigen.
Soweit auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT abgehoben werden soll, muss darauf hingewiesen werden, dass die Vorschrift nur gilt, wenn das Arbeitsverhältnis den Regelungen des BAT unterliegt. Genau dies war über den bisher gültigen §3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Buchst. n) BAT nicht der Fall, sodass die Ansprüche für Zeiten vor dem 1.1.2002 ...