Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Bei Elternzeit für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG; Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Elternzeit"). Bei Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 28 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG i. d. F. vom 27.1.2015). Eine Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Umfang kann vereinbart werden. Eine Beschäftigung mit mehr als 32 bzw. 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit nicht zulässig.

Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung (zu den Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung siehe unten "Urlaub berechnen").

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