Hinsichtlich der Fortzahlung des Strukturausgleichs bei Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird auf den Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit" verwiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit gelten entsprechend für die Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Der Strukturausgleich wird im Falle der Zahlung nur anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeitarbeit gewährt (§ 12 Abs. 4 TVÜ-VKA/-Bund/-Länder).

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