(1) Beihilfeberechtigte sind die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ThürBG genannten Personen.

 

(2) 1Eine Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn und solange sie die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ThürBG genannten laufenden Bezüge erhalten. 2Sie besteht auch, wenn die Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden.

 

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

 

1.

Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter und

 

2.

Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zustehen.

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