Rz. 4

§ 624 Satz 2 BGB gibt dem Dienstverpflichteten ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 6-monatiger Frist. Die Kündigung muss allerdings nicht unmittelbar nach Ablauf der 5 Jahre erfolgen, sondern kann zu jedem danach liegenden Zeitpunkt ausgesprochen werden.[1]

Dabei handelt es sich um eine Höchstkündigungsfrist, die im Interesse des Kündigenden liegt und angesichts dessen nur einseitig zwingend ist.[2]

[1] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 624 BGB Rz. 13; Schaub ArbR-HdB/Koch, 19. Aufl. 2021, § 38 III Rz. 27.

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