Rz. 4
§ 624 Satz 2 BGB gibt dem Dienstverpflichteten ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 6-monatiger Frist. Die Kündigung muss allerdings nicht unmittelbar nach Ablauf der 5 Jahre erfolgen, sondern kann zu jedem danach liegenden Zeitpunkt ausgesprochen werden.[1]
Dabei handelt es sich um eine Höchstkündigungsfrist, die im Interesse des Kündigenden liegt und angesichts dessen nur einseitig zwingend ist.[2]
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