Rz. 177
Nach der früheren Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" (vgl. Rz. 15, 34, 155) galten in prozessualer Hinsicht folgende Grundsätze: Rügte der Arbeitnehmer den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, war die Klage selbst bei Vorliegen eines Verstoßes grds. abzuweisen, weil der Verstoß nur zu einer Entlassungssperre führte und von einem nach § 4 KSchG formulierten Klageantrag grds. nicht erfasst wurde.[1] Etwas anderes galt nur für den Fall der gänzlich unterbliebenen Massenentlassungsanzeige. In diesem Fall endete das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigung genannten Termin, da die Entlassung nicht vollzogen werden durfte; diese Rechtsfolge wurde von dem Klageantrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist, erfasst.[2]
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