Rz. 99
Der Arbeitnehmer muss den Beklagten, d. h. seinen Arbeitgeber, zutreffend angeben. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Dritten wahrt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht.
Rz. 100
Für die Beurteilung, ob eine falsche Partei verklagt ist, kommt es nicht nur auf deren formale Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift an. Entscheidend ist die rechtliche Identität zwischen dem ursprünglich benannten und dem tatsächlich gemeinten Beklagten. Ein Austausch des Beklagten nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht möglich. Dagegen ist eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit, also auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, berichtigt werden.[1] Allerdings ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte in diesem Bereich nicht immer einheitlich.[2]
Der Arbeitnehmer weiß häufig nicht genau, wer sein Vertragspartner ist. Zweifel über die Person des Arbeitgebers können sich z. B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen tätig ist. Auch kann unklar sein, ob das Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft oder deren Anteilseignern bzw. Geschäftsführern besteht.
Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer zur Wahrung der Klagefrist die in Betracht kommenden Arbeitgeber gemeinsam als Beklagte in die Kündigungsschutzklage aufnehmen und diese Vorgehensweise in der Klagebegründung erläutern.
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