Rz. 16
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet nach § 24 Nr. 4 BetrVG auch im Falle des Verlustes der Wählbarkeit.
Rz. 17
Die Wählbarkeit kann zunächst durch strafgerichtliche Verurteilung mit Entzug der Fähigkeit, aus öffentlichen Wahlen Rechte zu erlangen, nach § 45 Abs. 1 und 2 StGB entfallen.
Rz. 18
Der Verlust der Wählbarkeit ist auch gegeben bei Bestellung eines Betreuers im Falle des Verlusts der Fähigkeit zur Regelung der eigenen Angelegenheiten[1].
Rz. 19
Hauptfall im Rahmen des § 24 Nr. 4 BetrVG ist jedoch der Wegfall einer der übrigen nach § 8 Abs. 1 BetrVG zu erfüllenden Voraussetzungen. Hier ist in erster Linie das Ausscheiden aus dem Betrieb (ohne Ausscheiden aus dem Unternehmen, das nach § 24 Nr. 3 BetrVG zur Mandatsbeendigung führen würde) durch dauerhafte Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu nennen.
Die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds ohne dessen Einverständnis ist durch den neuen § 103 Abs. 3 BetrVG nunmehr von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Ist die Versetzung nur als Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG durchsetzbar, sind wie bisher die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in § 15 KSchG bzw. § 103 BetrVG zu beachten.
Rz. 20
Bei der Neugliederung der Betriebe eines Unternehmens und damit der Zuordnung der Arbeitnehmer, die Betriebsratsmitglieder sind, können sich Übergangs- und Restmandate im Sinne von § 21a BetrVG bzw. § 21b BetrVG ergeben.
Rz. 21
Die Wählbarkeit geht auch verloren im Falle der Beförderung zum leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
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