Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert. In den übrigen Besonderen Teilen (Krankenhäuser BT-K, Betreuungseinrichtungen BT-B, Sparkassen BT-S, Flughäfen BT-F, Entsorgung BT-E) sind keine Sonderregelungen enthalten.
Damit kommen in den Besonderen Teilen der Tarifverträge, in denen sich keine Regelungen finden, eigene betriebliche Regelungen bzw. die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (§ 670 BGB) zur Anwendung. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB gehören, z. B. die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuell anfallende Übernachtungskosten.
Für Arbeitgeber der Besonderen Teile Krankenhäuser BT-K, Betreuungseinrichtungen BT-B und Entsorgung BT-E, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren, die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung.
Für die Praktikantinnen/Praktikanten, deren Arbeitsbedingungen tarifvertraglich geregelt sind, sind die Erstattungen von Reise- und Umzugskosten sowie die Gewährung von Trennungsgeld nicht tarifvertraglich geregelt.
Unabhängig davon besteht auch im Geltungsbereich des BT-V die Möglichkeit, hinsichtlich der Erstattungen von Reise- und Umzugskosten nach eigenen Grundsätzen zu verfahren (s. § 44 Abs. 3 BT-V). Diese Öffnungsklausel geht über § 42 Abs. 3 BAT bzw. § 44 Abs. 2 BAT hinaus und gilt nicht nur für Beschäftigte in Betrieben, die in privater Rechtsnatur geführt werden, sondern auch für "andere Arbeitgeber", somit auch für die, die in öffentlich rechtlicher Rechtsnatur geführt werden.
Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll dem Beschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Die Reisekostenvorschriften des Bundes gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnorm, d. h. zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend. Daraus folgend finden für die Beschäftigten des Bundes nicht nur die Trennungsgeldverordnung, sondern darüber hinaus die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Beamten sollen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nach denselben Grundsätzen und Rechtsnormen, einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen, Erlasse und Verfügungen des Arbeitgebers, gleich behandelt werden. Der Begriff der "Bestimmungen" geht über den Begriff der "Vorschriften" hinaus. Während die Vorschriften nur Gesetze im formellen Sinne sowie Rechtsverordnungen und Tarifverträge umfassen, so sind unter dem Begriff der "Bestimmungen" u. a. auch die hierzu ergangenen Erlasse und Verwaltungsvorschriften mit generell abstraktem Inhalt zu subsumieren.
Die Verweisung auf die "jeweils" geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften bedeutet, dass sich jede Änderung der Vorschriften für die Beamten i. S. v. Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wie Erlasse mit abstrakt generellem Inhalt direkt auch auf die Beschäftigten auswirkt.
Bei der "entsprechenden" Anwendung geht es darum, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen dem Wortlaut nach mit der Maßgabe angewendet werden, dass bestimmte Begriffe ausgetauscht werden (z. B. der Begriff des "Beamten" durch den Begriff "Beschäftigter"). Durch eine "entsprechende" Anwendung darf es nicht zu einer sinngemäßen Änderung des ursprünglichen Regelungsinhalts der "Bestimmung" kommen.
Eine Synopse der Länderregelungen zum Bundesreisekostengesetz ist als Anlage beigefügt.