Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte/VKA - Änderungstarifvertrag Nr. 4 v. 6. März 2013

Datum: 06. März 2013

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006

TV-Ärzte/VKA - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und dem

dem Marburger Bund,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte/VKA

§ 10 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 wird wieder in Kraft gesetzt.

§ 2 Änderungen des TV-Ärzte/VKA zum 1. Januar 2013

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt VI die Angabe "Begriffsbestimmungen" durch die Angabe "Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen" ersetzt.
  2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "ab 1. Januar 2012 in Höhe von 22,81 EUR" durch die Wörter "ab 1. Januar 2013 in Höhe von 23,40 EUR und ab 1. Januar 2014 in Höhe von 23,87 EUR" ersetzt.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2)

      Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Be-reitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer

      • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und
      • ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

      im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.

    2. Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung aufgehoben.
    3. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "nach den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "nach Absatz 2" ersetzt.
  4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    (2)

    Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:

    EG I 25,73 EUR,
    EG II 29,84 EUR,
    EG III 32,41 EUR,
    EG IV 34,47 EUR.

    Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 1. Dezember 2014 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.

  5. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

    "Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. Maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt."

  6. § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

    (1)

    Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

    1. mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelalters-rente vollendet hat,
    2. jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
  7. § 38 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:

      § 38 Begriffsbestimmungen, Übergangsregelungen

    2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

      (5) Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Sächsischen Ärzteversorgung, der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier oder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 34 Absatz 1 Buchst. a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. März 2013 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 34 Absatz 1 Buchst. a erfolgt. Nach dem 1. März 2013 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der in Satz 1 genannten Versorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente übereinstimmt.
  8. § 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      a) § 10 Abs. 1 bis 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. November 2014;
    2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      b) § 10 Abs. 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Ka-lendermonats, frühestens jedoch zum 30. November 2014;
    3. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

      d) § 12 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. November 2014;
    4. Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:

      e) § 12 ...

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