(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst sind.
(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
- Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual-Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
- Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt,
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte bei einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte bei einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 für die Dauer seiner Laufzeit, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf weniger als 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt, mit der Maßgabe, dass, soweit keine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 erreicht wird, der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 80 Prozent beträgt.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt dieser Tarifvertrag nicht für Beschäftigte bei Verkehrsflughäfen und anderen erfassten Unternehmen in der Luftverkehrsbranche, wenn eine Betriebsvereinbarung bis zum 15. Mai 2020 geschlossen wurde bzw. wird oder wenn eine Betriebsvereinbarung auch zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird, wenn diese eine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. Für den Fall, dass eine Betriebsvereinbarung nach Satz 1 keine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt, gilt diese Vereinbarung weiterhin mit der Maßgabe, dass ab dem 16. Mai 2020 Beschäftigte eine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettomonatsentgelts nach § 5 erhalten; darüber hinaus gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages nicht und die weiteren Regelungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Abschluss betrieblicher Vereinbarungen oder deren Verlängerung im Sinne von Satz 1 nicht einvernehmlich möglich ist, werden die Tarifpartner auf Landesebene unverzüglich in einem Mediationsprozess den Abschluss einer Betriebsvereinbarung begleiten und unterstützen; dabei gilt, dass die Eckpunkte der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sich an den Regelungen anderer Flughafen- und Luftverkehrsunternehmen orientieren und vergleichbare Regelungen beinhalten. Wird eine Betriebsvereinbarung bei einem Verkehrsflughafen nach erfolgter Mediation nach Satz 3 nicht vereinbart oder verlängert, gilt dieser Tarifvertrag mit der Maßgabe, dass der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 80 Prozent des Nettomonatsentgelts beträgt.
Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4:
Die Absätze 3 und 4 gelten auch, sofern eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung nochmals verlängert wird.