Informationen über diesen Tarifvertrag
TV COVID/VKA - Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Datum: 15. Dezember 2021
Bemerkung
Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 15. Dezember 2021
Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Die durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachte Pandemie betrifft neben der Gesundheit der Menschen auch deren wirtschaftliche Zukunft. Um im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Beschäftigten in der Krise zu sichern, wirtschaftlichen Schaden von den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und öffentlichen Unternehmen abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund und zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit treffen die Tarifvertragsparteien die nachfolgenden Regelungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst sind.
(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
- Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual-Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
- Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt,
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte bei einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte bei einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 für die Dauer seiner Laufzeit, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf weniger als 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt, mit der Maßgabe, dass, soweit keine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 erreicht wird, der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 80 Prozent beträgt.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt dieser Tarifvertrag nicht für Beschäftigte bei Verkehrsflughäfen und anderen erfassten Unternehmen in der Luftverkehrsbranche, wenn eine Betriebsvereinbarung bis zum 15. Mai 2020 geschlossen wurde bzw. wird oder wenn eine Betriebsvereinbarung auch zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird, wenn diese eine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. Für den Fall, dass eine Betriebsvereinbarung nach Satz 1 keine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt, gilt diese Vereinbarung weiterhin mit der Maßgabe, dass ab dem 16. Mai 2020 Beschäftigte eine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettomonatsentgelts nach § 5 erhalten; darüber hinaus gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages nicht und die weiteren Regelungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Abschluss betrieblicher Vereinbarungen oder deren Verlängerung im Sinne von Satz 1 nicht einvernehmlich möglich ist, werden die Tarifpartner auf Landesebene unverzüglich in einem Mediationsprozess den Abschluss einer Betriebsvereinbarung begleiten und unterstützen; dabei gilt, dass die Eckpunkte der...