Vorbemerkungen
- Dieser Unterabschnitt gilt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung und Restaurierung an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege.
(1) |
Konservierung und Restaurierung im Sinne dieses Unterabschnitts sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte bzw. audiovisuelle Aufzeichnungen von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert langfristig zu erhalten sowie wiederherzustellen, und sie damit u. a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung zu sichern und zu bewahren. |
(2) |
1Eine Restaurierung kann auch die Nachbildung bzw. Rekonstruktion als Ergänzung fehlender Teile des Originals einschließen. 2Fallweise ist es auch notwendig, die im Rahmen der restauratorischen Untersuchung am Objekt festgestellten Materialzusammensetzungen oder auch Schadensbilder an Modellen künstlich zu erzeugen, um z. B. neue, adäquate Restaurierungsmethoden zu entwickeln bzw. kunsttechnologische Befunde anhand von Rekonstruktionen zu überprüfen. |
(3) |
Zur Konservierung und Restaurierung gehören auch Tätigkeiten wie z. B.:
- Sammlungsbetreuung und Schadensprävention etwa durch konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte, Erstellen von Vorgaben zur Klimatisierung und Ausstattung der Ausstellungs- und Depoträume, Beratung zu Ausstellungs- und Depotflächen bei Neu- und Umbau;
- technologisch-materielle Untersuchung und Erforschung der Objekte;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leihverkehr und Ausstellung, z. B. Beurteilung der Leihfähigkeit aus restauratorischer Sicht, Definieren der Transport- und Ausstellungsbedingungen, Erstellen von Zustandsprotokollen, Überwachen sowohl des Ein- und Auspackens sowie des Transports und der Montierung der Sammlungsobjekte vor Ort;
- Bestandserhaltungsmanagement, wie Planung und Koordination inklusive Vergabewesen;
- Forschungstätigkeit sowie Verfassen wissenschaftlicher Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit;
- beratende und gutachterliche Tätigkeiten.
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Entgeltgruppe 15
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 14
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 13
Beschäftige mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b
mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 9b.
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Beschäftigte mit Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung,
denen mindestens sieben Beschäftigte, davon mindestens zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte mit Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung,
denen mindestens zwei Beschäftigte, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Beschäftigte mit Tätigkeiten im Bereich der Konservierung und Restaurierung,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Un...